Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten
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und folglich einen relevanten Faktor zu dessen Reduktion darstellt. Mit dem neuen Artikel 33a soll somit ein Beitrag zur Stabilisierung und Senkung des Vorkommens der Campylobacteriose beim Menschen in der Schweiz geleistet werden.
Artikel 36 Absätze 3 und 4
Die Bestimmungen zur Herstellung von Kollagen wurden gemäss der Verordnung (EU) Nr. 558/2010 angepasst.
Artikel 42
Die Bestimmungen zum Schutz vor Parasiten bei Fischereierzeugnissen wurden mit Abweichungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1276/2011 angepasst. Verordnung (EU) Nr. 1276/2011 gilt für sämtliche Parasiten, mit Ausnahme der Trematoden und sieht als Grundsatz die Gefrierbehandlung vor. Da jedoch der Grossteil der durch Artikel 42 betroffenen Fischereierzeugnisse aus dem Ausland importiert wird, wurde auf die Übernahme folgender Bestimmungen verzichtet:
− die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von der Gefrierbehandlung bewilligt;
und
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− die Risikobeurteilung für Trematoden gemäss guidance document .
Ausschlaggebend für die Beurteilung durch die zuständigen Vollzugsbehörden ist dabei die Dokumentation gemäss Artikel 42 Absatz 5.
Artikel 44, Sachüberschrift und Absatz 4 Bst. c
Die Sachüberschrift wurde mit dem Zusatz "und Verkauf" in "Temperaturvorschriften für Lagerung,
Transport und Verkauf" korrigiert, da in Absatz 4 die Temperaturvorschriften für den Verkauf geregelt werden.
Die Verkaufstemperatur für vorverpackte Sushi-Produkte wurde in den vergangenen Jahren immer wieder kontrovers diskutiert. Basierend auf einem challenge-test konnte jetzt gezeigt werden, dass Sushi ab Herstellungszeitpunkt bis zum Ablauf der üblichen Verbrauchsfristen von 2-3 Tagen bei 5°C gelagert werden kann, ohne dass dadurch ein erhöhtes Risiko von Listeria monocytogenes in Kauf genommen werden muss. Daher wird in Absatz 4 nun explizit festgehalten, dass für nach traditioneller Methode hergestelltes Sushi (mit Reisessig unter pH 4.5 gesäuerter Reis) eine Verkaufstemperatur von 5°C zulässig ist.
Artikel 58c Absätze 3 und 4
Absatz 3 wurde dahingehend erweitert, dass auch für frisches Geflügelfleisch wöchentlich eine Probe zur mikrobiologischen Untersuchung entnommen werden muss. Es handelt sich hier um eine Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011.
Gleichzeitig wurden in Absatz 4 Erleichterungen von der wöchentlichen Untersuchungshäufigkeit für Masthühnchenfleisch schweizerischer Herkunft festgelegt. Hintergrund für diese Erleichterungen ist ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011, wonach die Probenahmehäufigkeit bei Untersuchungen auf Salmonella verringert werden kann, wenn in nationalen Salmonellen-Kontrollprogrammen gezeigt wird, dass die Salmonellenprävalenz bei den vom Schlachthof gekauften Tieren gering ist.
Aufgrund der im Jahr 2007 durchgeführten Grundlagenstudie des BVET zur Prävalenz von Salmonella
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in Mastpoulet-Beständen konnte gezeigt werden, dass die Schweiz sowohl in Bezug auf alle Salmonellen-Serovare als auch auf die Gruppe „Salmonella enteritidis und/oder Salmonella typhimurium“
eine Prävalenz von 0.3% aufweist und somit bereits unter dem EU Prävalenzziel von 1% liegt. Das
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seit Ende 2009 erweiterte Kontrollprogramm zu Salmonella-Infektionen des Hausgeflügels gewährleistet die fortlaufende Beobachtung.
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http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/areas_cyprus/20111214_scfcah_guidance_parasites_en.pdf
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http://www.bvet.admin.ch/themen/02794/03039/index.html?lang=de
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http://www.bvet.admin.ch/gesundheit_tiere/01551/index.html?lang=de