Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten
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bis
Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b und b
Die Anforderungen wurden ebenfalls angepasst. Neu ist der Zusatz von Zuckerarten zu Fruchtsäften verboten (alt Art. 4 Abs. 1 Bst. e aufgehoben). Ausserdem sind Säfte aus Tomaten neu als Fruchtsäfte zu beurteilen.
Art. 5 Abs. 1, 3 und 6
Die Bestimmungen für die Sachbezeichnungen werden angepasst, insbesondere wird die Bestimmung (Abs. 3), welche bisher eine Angabe über einen Zusatz an Zuckerarten regelte, aufgehoben, da der Zusatz von Zuckerarten zu Fruchtsäften neu verboten wird.
Ausserdem wird die Sachbezeichnung in Bezug auf die Bezeichnung der Frucht präzisiert (Abs. 6).
Art. 6 Abs. 2
In Artikel 6 wird neu Absatz 2 eingefügt, welcher bis zum 28. Oktober 2016 (siehe Übergangsbestimmungen) gelten soll. Bis zu diesem Datum darf auf Fruchtsäften darauf hingewiesen werden, dass diese keine zugesetzten Zuckerarten enthalten. Dieser Hinweis soll es der Industrie ermöglichen, die Konsumentinnen und Konsumenten während einer begrenzten Zeit darüber zu informieren, dass Fruchtsäften keine Zuckerarten zugesetzt sind.
Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 und 4
Die Definition von Fruchtnektar (Art. 7) sowie die Anforderungen an einen Fruchtnektar (Art. 8) werden ebenfalls angepasst. Wie bisher ist gemäss Art.8 die Zugabe von Zuckerarten und/oder Honig bis insgesamt 20 Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt zulässig. Andere Zutaten, die gemäss der Richtlinie 2012/12/EU zulässig sind, sind in Art. 8, Abs. 4 geregelt.
Art. 9 Abs. 2
Die Sachbezeichnung in Bezug auf die Bezeichnung der Frucht wird präzisiert.
Art. 10 Abs. 2
Absatz 2 regelt die Angabe eines Hinweises auf Fruchtnektar, dem freiwillig keine Zuckerarten zugesetzt wurden. Ist jedoch Zucker von Natur aus in Fruchtnektar enthalten, sollte der Hinweis „Enthält von Natur aus Zucker“ angegeben werden.
Art. 33
Abs. 2 definiert "stark coffeinhaltige Fertiggetränke (Energy Drinks)" und "konzentrierte, stark coffeinhaltige Fertiggetränke (Energy Shots)" mit den zwingenden Zutaten Kohlenhydrate und Koffein und /oder coffeinhaltige Lebensmittel sowie den möglichen Zusätzen Taurin, Glucuronolacton und Inosit, welche diese speziellen Getränkekategorien auszeichnen (bisher in Art. 23 Abs. 2 und 5 der Verordnung über Speziallebensmittel geregelt).
Art. 33a
In den Absätzen 1 und 2 dieses neuen Artikels sind die Anforderungen an den Energie- und Coffeingehalt von stark coffeinhaltigen Fertiggetränken und konzentrierten, stark coffeinhaltigen Fertiggetränken geregelt (bisher in Art. 23 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung über Speziallebensmittel).
In Absatz 3 werden durch den Verweis auf den neuen Anhang 4 die zulässigen Höchstmengen an Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Niacin, Vitamin B6, Pantothensäure und Vitamin B12 in Energy Drinks und -Shots festgelegt. Diese Höchstmengen werden für die Energy Shots pro Tag angegeben. Die produktspezifischen Höchstmengen pro Tag müssen von den Herstellern, Importeuren respektive Exporteuren und Inverkehrbringer im Rahmen der Selbstkontrolle festgelegt und gemäss Art. 2 Abs. 1 bst. p der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (RS 817.022.21) auf Etiketten und /oder Verpackungen deklariert sein (Gesundheitsschutz).
Art. 34 Abs. 1 Bst. c und d
In Absatz 1 wird der Warnhinweis für Coffein in Bst. c. gemäss den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Ziffer 4.1) angepasst.