Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten
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Ausserdem wird ein Warnhinweis für Energy Drinks und -Shots aufgenommen (bisher in Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über Speziallebensmittel geregelt).
Art. 81
Der botanische Name von Guarana wird der aktuellen Nomenklatur angepasst.
Anhänge 2 und 3
Die Anhänge 2 und 3 werden gemäss der EG Richtlinie 2012/12/EU angepasst.
In den Titelzeilen der Tabellen in Anhang 2 wurden die Gehalte seit jeher in Massenprozent angegeben. Weil gemäss der Richtlinie 2001/112/EG wie auch 2012/12/EU in der EU die Gehalte als Volumenprozent festgelegt sind, und somit beim Import je nach Fruchtsaft und Fruchtmark Unterschiede auftreten können, werden diese Anforderungen im Sinne des Abbaus von Handelshemmnissen mit der EU den EG-Anforderungen (Volumenprozent) angepasst.
Geändert werden in den Anhängen 2 und 3 insbesondere folgende Früchte:
• In der Deutschen Version wird der Begriff „Preiselbeeren“ durch „Cranberries“ ersetzt
• Anstelle der Art „rote Mombinpflaumen“ wird neu die ganze Gattung „Mombinpflaumen“ aufgenommen
• Tomaten werden neu aufgenommen
• Bananen werden von „Musa sp.“ zu „Musa x paradisiaca L“, ausgenommen sind die Mehlbananen.
• Bei den Mindestbrixwerten für Fruchtsaft aus Konzentrat werden die Werte reduziert:
o Schwarze Johannisbeere (von 11,6 zu 11,0)
o Guave (von 9,5 zu 8,5)
o Mango (von 15,0 zu 13,5)
o Passionsfrucht (von 13,5 zu 12,0)
Anhang 4
Dieser neue Anhang enthält die festgelegten Höchstmengen an Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Niacin, Vitamin B6, Pantothensäure und Vitamin B12 in Energy Drinks und –Shots.
Für die Energy Drinks waren diese Zusätze bisher in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung über Speziallebensmittel geregelt. Diese Regelung wurde vollumfänglich übernommen mit Ausnahme des Gehaltes von Pantothensäure, welcher basieren auf der erteilten Allgemeinverfügung Nr. 1108 der Anmeldestelle Cassis de Dijon des BAG verdoppelt wurde (neu: 4 mg/ 100ml).
Für die Energy Shots, die bisher als Ergänzungsnahrung beurteilt wurden, waren die Höchstgehalte an Taurin, Glucuronolacton und Inosit bisher in Anhang 12 und die Vitamine B6, B12 sowie Pantothensäure in Anhang 13 der Verordnung über Speziallebensmittel geregelt. In Ergänzungsnahrungen durften die Vitamine B6, B12 und Pantothensäure überdosiert werden (bis 300 % des Gehalts nach Anhang 13). Neu ist eine Überdosierung nur noch zulässig, um Lagerungsverluste auszugleichen (Art. 4 der Verordnung über essenzielle oder physiologisch nützlicher Stoffe).
Von Fertiggetränken wie Limonade, Eistee, Tafelgetränke etc. wird gemäss Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe (SR 817.022.32) von einem täglichen Verzehr von 500 ml ausgegangen. Diese durchschnittliche tägliche Einnahme ist nun auch für „stark koffeinhaltige Fertiggetränke“ anwendbar. Auf Basis dieser Bestimmung wurden für die Höchstwerte von Taurin, Glucuronolacton und Inosit in Energy Shots die Mengen festgelegt, welche mit 500 ml Energy Drinks eingenommen werden. Für die Vitamine müssen die Höchstmengen gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe eingehalten werden, wobei keine Überdosierung aufgrund spezifischer Ernährungsbedürfnisse zulässig ist.