Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten
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Im Rahmen der Verordnung (EU) 1169/2011 wurden die Kennzeichnungsbestimmungen zu Produkten, die mittels Enzymen wie Transglutaminase und auch anderer Mittel zusammengefügt wurden, harmonisiert.
Mit Übernahme dieser Anforderungen in das Schweizer Recht wird die Bewilligungspflicht aufgegeben. Die Sachbezeichnung muss durch den Hinweis «aus Fleischstücken zusammengefügt» ergänzt werden.
Transglutaminase gilt als deklarationspflichtige Zutat und muss nach Art. 8 Abs. 3 als fleischfremde nicht übliche Zutat zusätzlich in der Sachbezeichnung angegeben werden.
Art. 9 Abs. 9
Im Jahr 2008 wurde die sogenannte Campylobacter-Plattform gebildet. Hierin haben Vertreter der nationalen und kantonalen Behörden, der Geflügelbranche und der Forschung Einsitz. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, einen Beitrag zur Stabilisierung und zur Senkung der Häufigkeit des Auftretens der Campylobacteriose beim Menschen in der Schweiz zu leisten. Seitens BAG wurde eine Risikoanalyse durchgeführt, die in einem Bericht „Campylobacter in der Schweiz. Risikofaktoren und Massnahmen
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zum Umgang mit der Problematik“ zusammengefasst ist . In diesem Rahmen schlägt das BAG Massnahmen bezüglich der Abgabe frischer Geflügelleber (Regelung in der Hygieneverordnung), sowie bezüglich eines verbindlichen Hygienehinweises (Regelung in der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft) vor.
Seit einigen Jahren wird auf Verpackungen von frischem Geflügelfleisch freiwillig ein Hygienehinweis angebracht. Dieser soll nun für frisches Geflügelfleisch wie auch für Geflügelfleischzubereitungen (bspw. marinierte Erzeugnisse) verpflichtend werden. Dieser Hygienehinweis muss im "selben Gesichtsfeld" wie die Sachbezeichnung angegeben werden. Hierbei reicht es jedoch aus, dass mittels eines Verweises ein eindeutiger Bezug auf den eigentlichen Hygienehinweis gewährleistet wird.
Beim Hinweis zum hygienischen Umgang im Privathaushalt wird in erster Linie das Vermeiden von Kreuzkontaminationen angestrebt, indem auf das klare Trennen von Geflügelfleisch und anderen Lebensmitteln (separate Schneidebretter, Messer, Teller) wie auch auf die gründliche Reinigung der verwendeten Gerätschaften und der Hände nach jeder Anwendung hingewiesen werden soll (siehe dazu die Hygieneempfehlungen des BAG:
http://www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel/04858/04860/06176/index.html?lang=de).
Art. 9 Abs. 10
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die unter Zusatz von Transglutaminase hergestellt worden sind, darüber hinaus zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind und keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden, müssen den Warnhinweis: «Für Zöliakiekranke ungeeignet» tragen.
Hier ist der mögliche Zusammenhang zwischen Transglutaminase und der Zöliakieerkrankung zu berücksichtigen.
Die dem BAG vorliegenden Daten zeigen, dass von der Transglutaminase selbst, auch in aktiver Form, bei Personen ohne Beeinträchtigung der Magenfunktion kein Risiko auszugehen scheint.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die noch aktive Transglutaminase im Endprodukt eine nachteilige Wirkung im Kontakt mit anderen Lebensmitteln haben kann.
Produkte, die vor dem Verzehr erhitzt werden, sind von dem Warnhinweis nicht betroffen, da die Transglutaminase durch den Erhitzungsprozess inaktiviert wird. - Wir verweisen auf das Gutachten des Bundesinstitus für Risikobewertung (BfR) vom 30. November 2011.
http://www.bfr.bund.de/cm/343/transglutaminase-in-fleischerzeugnissen.pdf
Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1
Neu dürfen als Rohstoff zur Herstellung von Kollagen auch Knochen verwendet werden. Dies ist für die Herstellung von Gelatine bereits zulässig. In beiden Fällen wird jedoch aufgenommen, dass es sich bei den zu verwendenden Knochen nicht um spezifiziertes Risikomaterial gemäss Tierseuchenverordnung handeln darf.
3 www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel/04861/13399/index.html?lang=de