Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten
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Art. 19 Abs. 3
Für Fischereierzeugnisse, die unter Zusatz von Transglutaminase hergestellt wurden, gelten dieselben Kennzeichnungsanforderungen wie unter Art. 8 Abs. 6 dargelegt.
Transglutaminase gilt als deklarationspflichtige Zutat und muss nach Art. 19 Abs. 2 als fischfremde nicht übliche Zutat zusätzlich in der Sachbezeichnung angegeben werden.
Art. 20 Abs. 4
Auch Fischereierzeugnisse, die unter Zusatz von Transglutaminase hergestellt worden sind, darüber hinaus zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind und keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden,
müssen den Warnhinweis: «Für Zöliakiekranke ungeeignet» tragen.
Hier ist der mögliche Zusammenhang zwischen Transglutaminase und der Zöliakieerkrankung zu berücksichtigen wie in den Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 9 bereits ausgeführt.
Art. 31 Abs. 1 Bst. a
Damit Milch als genussfertig gilt, muss sie gemäss Artikel 49 der Hygieneverordnung des EDI (HyV, SR 817.024.1) ausreichend behandelt worden sein, wobei Artikel 49 HyV die zulässigen Behandlungsverfahren nicht abschliessend beschreibt. Seit einiger Zeit wird vermehrt Milch angeboten, die gegenüber einer klassisch pasteurisierten Milch eine verlängerte Haltbarkeit aufweist und ebenfalls im Kühlregal gelagert wird. Damit die Konsumentinnen und Konsumenten über die tatsächliche Beschaffenheit nicht getäuscht werden und die Milch mit verlängerter Haltbarkeit von der herkömmlichen pasteurisierten Milch unterscheiden können, ist im Rahmen der Kennzeichnung auf die technologische Behandlung der Milch hinzuweisen. Filtrationsverfahren können in der Kennzeichnung vereinfacht als «filtriert» und Separationsverfahren (Bactofugation) können in der Kennzeichnung vereinfacht als «separiert» deklariert werden.
Die Bestimmungen von Artikel 29 dieser Verordnung finden auch auf Milch mit verlängerter Haltbarkeit Anwendung. Das bedeutet, dass bei Anwendung von Filtrationsverfahren mit Porengrössen von < 0.8 μm, bei denen das Retentat nach einer Hitzebehandlung nicht wieder dem Permeat zugegeben wird, das Endprodukt in seiner Zusammensetzung nicht mehr Milch entspricht. Das Erzeugnis darf folglich nicht mehr als "Milch" gekennzeichnet werden.
Eine Anpassung von Artikel 49 HyV ist nicht notwendig, da in Artikel 49 Absatz 1Buchstabe d HyV andere Behandlungen, die zu einer mindestens gleichwertigen Haltbarkeit und Hygienisierung wie eine Pasteurisation führen, bereits aufgeführt sind. Diese Verfahren können alleine oder in Kombination mit anderen Verfahren angewandt werden.
Art. 37 Abs. 3 Bst. e
Bei der letzten Revision ist bei der Auflistung der für die mechanische Behandlung der Käseoberfläche zulässigen Materialien ein Fehler aufgetreten. Dieser wird hiermit korrigiert.
Art. 40 Abs. 6
Aufgrund von Unklarheiten im Vollzug bezüglich der Art wie die Fettgehaltsstufe bei Käse konkret zu deklarieren ist, wurde diese Bestimmung präzisiert. Es ist möglich bei Käse entweder die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe anzugeben oder der entsprechende Zahlenwert (z. B. vollfett oder 50 % Fett i.T.).