Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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sind jedoch einige Hinweise für diese Produkte gemäss der Verordnung (EU) 1169/2011 obligatorisch. Solche Lebensmittel sind nach unserem System keine Lebensmittel zum allgemeinen Verzehr, deshalb wurden die spezifischen Bedingungen in diesen neuen Artikel eingeführt. Dies hat den Vorteil, dass nun die Bewilligungspflicht für diese Produkte wegfällt.

Annexe 12

Im Rahmen der Aktualisierung von Anhang 12 der Verordnung über Speziallebensmittel wurden 4 neue Substanzen hinzugefügt, die Aminosäuren wurden in einem Teil zusammengefasst und die Liste der Substanzen wurde alphabetisch geordnet.

Die Tageshöchstdosis für L-Arginin wurde auf 2,5 g erhöht. Dieser neue Wert wurde gestützt auf das Gutachten der EFSA festgelegt [EFSA Journal 2011;9(4):2051].

Die Substanzen L-Cystein, L-Tyrosin, konjugierte Linolsäure und L-Citrullin wurden in den Anhang 12 aufgenommen. Die Höchstwerte für L-Tyrosin [EFSA Journal 2011;9(6):2270] und konjugierte Linolsäure [EFSA Journal 2010;8(5):1601] wurden ausgehend von Gutachten der EFSA festgelegt. Die Höchstwerte für L-Citrullin und L-Cystein wurden gestützt auf die Expertise des BAG bestimmt.

Die Angabe dieser Höchstwerte ermöglicht der Industrie, Ergänzungsnahrungsmittel in Verkehr zu bringen, die diese Substanzen enthalten, ohne dass eine Bewilligung erforderlich ist.

Die Anforderungen, die Anpreisung und die Auflage für Creatin wurden an die Europäische Union angeglichen [Working document on the establishment of the list of permitted health claims ("Article 13 list") – 12.09.2011, European Commission].

Anhang 13

Es wurde ein Einleitungssatz zur Tabelle eingefügt, der darauf hinweist, dass bei der Verwendung von neuartigen Ölen zur Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren die Tagesdosen nach der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse (SR 817.022.105) zur Anwendung kommen.

Die Liste der zulässigen Substanzen für Nahrungsergänzungsmittel wurde mit den Substanzen CLA (Konjugierte Linolsäure), OPC (Oligomore Proanthocyanidine), Beta-Glucan und Katechinen, EGCG aus Grüntee ergänzt.

Anhang 14

Es wurde ein Einleitungssatz zur Tabelle eingefügt, der darauf hinweist, dass bei der Verwendung von neuartigen Ölen zur Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren die Anforderungen nach der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse zur Anwendung kommen.

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Die Verordnung (EU) Nr. 1161/2011 wurde übernommen und der Anhang mit den zulässigen Verbindungen Eisen(II)-Ammoniumphosphat, Eisen(III)-Natrium-EDTA, Natriumsulfat und Kaliumsulfat ergänzt.

1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18. 2 Verordnung (EU) Nr. 1161/2011 der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission hinsichtlich der Listen der Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen; ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29.