Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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Zu den Änderungen

Artikel 3

In Absatz 2 sind die Anforderungen an Trinkwasser beschrieben. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass alle Anforderungen der FIV erfüllt sein müssen, damit Wasser als Trinkwasser

bezeichnet werden kann. Bisher galt für Trinkwasser, dass die in der FIV festgelegten Höchstwerte eingehalten werden mussten. Diese Liste ist jedoch nicht abschliessend, und auch Fremdstoffe, die nicht geregelt sind, dürfen die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gefährden. Die bisherige Formulierung trägt den allgemeinen Artikeln der FIV, namentlich Artikel 1, gemäss dem Fremd- und Inhaltsstoffe (Stoffe) in oder auf Lebensmitteln nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sein dürfen, nicht Rechnung.

Es liegt nicht für alle kürzlich in Trinkwasser nachgewiesenen Fremdstoffe ein Höchstwert vor. Damit Wasser trinkbar ist, ist es wichtig, dass diese neuen Stoffe in der Gesamtbeurteilung der

gesundheitlichen Aspekte von Trinkwasser berücksichtigt werden.

Artikel 5

Zu Absatz 1: Der Inhaberin oder dem Inhaber einer Wasserversorgungsanlage ist es nicht möglich, Personen, die gelegentlich Wasser konsumieren, wirksam zu informieren. Touristinnen und Touristen sowie Personen, die sich ab und zu an einem Brunnen mit Wasser versorgen, erhalten die

entsprechenden Informationen nicht. Daher wird präzisiert, dass in erster Linie die Kundinnen und Kunden der Wasserversorgungsanlage, d.h. die Haushalte und Firmen, informiert werden.

Artikel 6

In der bisherigen Version von Artikel 6 Absatz 1 wird die Definition durch den Hinweis eingeschränkt, dass Trinkwasser "an Dritte" verteilt wird, während Absatz 2 allgemeiner formuliert ist. Die

Anforderungen an die Wasserversorgungsanlagen gelten auch für Wasser, dass zur Herstellung von Lebensmitteln oder zum Waschen von Behältnissen für Lebensmittel verwendet wird. Die

Wasserversorgungsanlagen werden für sehr unterschiedliche Anwendungen genutzt, und die

Definition muss folglich sehr allgemein gefasst sein.

Artikel 6 Absatz 3 wird durch eine Bestimmung ergänzt, die einen Bezug zwischen der Lebensmittel- und der Gewässerschutzgesetzgebung herstellt. Denn es ist wichtig zu wissen, ob Schutzzonen festgelegt wurden und ob sie respektiert werden. Dies ist wesentlich für die Risikoanalyse, die die Inhaberin oder der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage in bestimmten Abständen durchführen und bei offiziellen Inspektionen vorweisen muss.

Artikel 13

Natürliches Mineralwasser darf nur mit Mitteln behandelt werden, die in dieser Verordnung

ausdrücklich erwähnt sind. Um technische Handelshemmnisse mit den Nachbarländern zu vermeiden, müssen die Richtlinie 2009/54/EG und die Verordnung (EU) Nr. 115/2010 berücksichtigt werden.

In Absatz 2 wurde daher die Behandlung mit Ozon angereicherter Luft aufgenommen. Zudem ist es seit März 2010 auch gestattet, den Fluoridgehalt mit aktiviertem Aluminiumoxid zu senken. Diese Behandlung muss auf der Etikette mit einer klar festgelegten Formulierung erwähnt werden (s. Art. 15).