Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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Absatz 3 ist aufzuheben, da die Reinheitsanforderungen für natürliches Mineralwasser nicht mehr systematisch mit denen für Trinkwasser übereinstimmen; die Beispiele sind in der FIV und der HygV aufgeführt.

Artikel 15

Gemäss der Verordnung Nr. 115/2010 der Europäischen Kommission muss Wasser, das einer

Behandlung zur Fluoridentfernung unterzogen wurde, entsprechend gekennzeichnet werden. Wir schlagen vor, die Formulierung aus der europäischen Verordnung wortwörtlich zu übernehmen, um für die betroffenen natürlichen Mineralwasser aus dem EG-Raum keine technischen Handelshemmnisse zu schaffen. Für den Schweizer Markt ist es wichtig, dass sowohl die Terminologie der europäischen Verordnung als auch die für die schweizerischen Produzenten ausdrücklich bewilligte Formulierung zugelassen werden. Daher schlagen wir vor, dass die schweizerischen Produzenten auch die häufiger verwendete Formulierung "teilweise entfluoridiert", die für die Konsumentinnen und Konsumenten verständlicher ist, anbringen dürfen.

Gemäss Richtlinie Nr. 2003/40 der Europäischen Kommission sind auf dem Etikett natürlicher

Mineralwasser, die mit ozonangereicherter Luft behandelt worden sind, Angaben zu machen, die den Verbraucher hinreichend über die erfolgte Behandlung informieren.