Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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Um die rasche und uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, wird im Abs. 2 vorgeschrieben, welche Informationen in den Lieferdokumenten notwendig sind. Namentlich sind dies eine genaue Beschreibung der Produkte, Angaben über Volumen oder Menge, Bezugsnummer und Versanddatum, sowie über den Sender (Eigentümer) sowie den Sender, falls es sich nicht um den Eigentümer der Ware handelt. Des Weiteren ist der Empfänger (neue Eigentümer) anzugeben sowie der Empfänger, falls dieser nicht mit neuen Eigentümer übereinstimmt.

Der kantonalen Vollzugsbehörde müssen diese Informationen über den Sender und Empfänger, sowie eine genaue Beschreibung der Produkte, Angaben über Volumen oder Menge, Bezugsnummer und Versanddatum nur auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Dies aus Gründen der Praktikabilität und gestützt auf die bisherige Handhabung.

bis Abs. 2

Für die uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit müssen die Informationen so lange abrufbar sein, bis angenommen werden kann, das Produkt sei konsumiert worden.

Aufhebung bisherigen Rechts

In der laufenden Revision der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke wird vorgeschlagen, die spezifische Kennzeichnungsvorschrift der süssen alkoholischen Getränke (Alcopops) aufzuheben. Falls dieser Vorschlag übernommen wird, muss Artikel 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8), welcher Ausnahmen von der Anwendung des Cassis de Dijon-Prinzips festlegt, geändert werden.

Anhang 1

Im Rahmen der letzten Revision des Lebensmittelrechts, die am 1. Oktober 2012 in Kraft trat, wurde in der Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (SR 817.023.11) die Möglichkeit, dass das BAG auf Gesuch hin Spielzeug, das Stoffe oder Zubereitungen in Mengen enthält, welche für Kinder nicht unbedenklich sind, bewilligen kann, gestrichen. Auch die Bewilligungsmöglichkeit von Stoffen nach Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (SR 817.023.11) wurde aufgehoben. In der Folge entfallen die diesbezüglich in der LGV festgelegten Gebühren, d.h. Ziffer 3.4 und Ziffer 3.5 werden gestrichen.