Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten
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Aufgrund der Definition für Lebensmittel im EU-Recht, präsentiert sich die Situation in der EU etwas
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anders als in der Schweiz. Gemäss einer Beurteilung von Herody et al. gelten MFC als Lebensmittelzutat, sei es als „traditionelle Lebensmittelzutat“ im Falle von MFC, welche für die Herstellung von traditionell fermentierten Lebensmitteln verwendet werden, oder sei es aber als neuartige Zutat im Falle von MFC, welche keine „sichere Verwendungstradition“ kennen. Derartige MFC würden unter die novel food Verordnung (EG) Nr. 258/97 fallen und eine Bewilligung benötigen. MFC mit einer sicheren Verwendungstradition müssen gemäss Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sicher sein, die Verantwortung dafür liegt beim Lebensmittelunternehmer.
Mit Inkrafttreten des neuen LMG wird sich die Definition für Lebensmittel an diejenige der EU angleichen. Zusätzlich wird in der EU diskutiert, ob MFC inskünftig in der Zusatzstoffverordnung geregelt werden sollen.
Obwohl somit in den nächsten Jahren eine Neubeurteilung der Situation notwendig sein wird, ist es dennoch sinnvoll, die Zugabe von MO zu Lebensmitteln zum jetzigen Zeitpunkt zu regeln. Einerseits wird so eine langjährige Regelungslücke geschlossen, andererseits kann die Zahl von bewilligungspflichtigen Lebensmitteln reduziert werden und ist somit aus Ressourcengründen sinnvoll.
Gemäss Absatz 2 müssen die eingesetzten Mikroorganismen sicher sein, die Verantwortung dafür liegt beim Anwender oder Hersteller von MFC. Folgende Listen können dabei berücksichtigt werden: Liste der dänischen Lebensmittelbehörde:
http://www.foedevarestyrelsen.dk/SiteCollectionDocuments/25_PDF_word_filer%20til%20download/0 6kontor/Foedevaresikkerhed/Teknologi_og_tilsaetningsstoffer/Kulturregister_11.pdf
Liste der International Dairy Federation (IDF):
F. Bourdichon et al., Food fermentations: Microorganisms with technological beneficial use. International Journal of Food Microbiology 154 (2012) 87-97
Hersteller von MFC fallen mit dieser Neuregelung ebenfalls unter das Lebensmittelgesetz und sind gemäss Art. 12 LGV meldepflichtig.
bis Artikel 50 Abs. 2 und 2
Im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Äquivalenz mit dem Lebensmittelrecht der EU (bilaterales Landwirtschaftsabkommen) und gestützt auf Artikel 23a des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) wird die Bestimmung über die
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Rückverfolgbarkeit (Art. 50 LGV) analog zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 ergänzt. Nach deren Absatz 1 müssen Lebensmittel, Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sowie alle Stoffe, von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel verarbeitet werden, über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein (Art. 50 Abs. 1 LGV). Vorbehalten bleibt Artikel 5 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP; SR 916.020).
Die Rückverfolgbarkeit ist notwendig, um die Lebensmittelsicherheit und die Zuverlässigkeit der Information über ein Produkt zu gewährleisten, damit gesundheitsgefährdende Lebensmittel vom Markt entfernt und die Konsumentinnen und Konsumenten geschützt werden können. Einheitliche Regelungen sollen die rasche und uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit sicherstellen.
Abs. 2
Der Rückverfolgbarkeit liegt das Konzept zu Grunde: «Ein Schritt zurück und ein Schritt vor». Aus diesem Grund müssen die Informationen über ein Produkt sowohl die verantwortliche Person (Art. 3 LGV) bezeichnen - weil sie diejenige Person ist, welche mit den Produkten handelt - als auch die Empfängerin oder den Empfänger der Produkte.
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2.