Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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nicht betroffen.

GSLI Gesellschaft Schwei- Generelle Die vorgenommenen Anpassungen werden insgesamt begrüsst. Die

zer Lebensmittelinspekto- Bemerkungen Anpassungen bringen mehr Klarheit und sind nötig im Hinblick auf die

rinnen und Lebensmittelin- Vorgaben aus der EU. Aber auch die "schweizerischen" Massnahmen

spektoren machen Sinn. Insbesondere jene, welche eine Verbesserung der

hygienischen Sicherheit bei der Abgabe von frischer Geflügelleber

anvisieren.

GSLI Gesellschaft Schwei- 42.1 Der Ausdruck "Flossenfische" und ebenfalls derjenige in der französi- Der Ausdruck "Flossenfische" ist zu ersetzen durch einen klar zer Lebensmittelinspekto- chen Fassung "poissons à nageoires" ist nicht klar und auch nicht verständ-lichen Begriff oder durch eine Aufzählung der betroffenen rinnen und Lebensmittelin- vergleichbar wissenschaftlich wie "Cephalopoden" im selben Artikel. Fische. Dasselbe gilt auch für die französiche und allenfalls italienispektoren Der Ausdruck ist verwirrlich und ebenso ungenau wie "Flügelvogel" sche Fassung.

für Geflügel. Die bisherige Aufzählung in der aktuellen Hygienverord-

nung, welche Hering, Makrele, Sprotte und Lachs erwähnt, ist dem

neuen Vorschlag vorzuziehen.

Migros-Genossenschafts- 42.3 Da es gemäss Auskunft des BAG grundsätzlich nicht möglich ist Ersatzlos streichen.

Bund epidemiologische

Daten für die Parasitenfreiheit von Wildfang beizubringen,

macht Buchstabe c) keinen Sinn.

Migros-Genossenschafts- 42.5 Die Handhabung und der Umfang der Sichtkontrollen ist unklar, Streichen 2. Satz bis Modus der Kontrolle festgelegt Bund zudem ist.

sind keine Beurteilungswerte festgelegt.

Es muss eine Referenz angegeben oder geschaffen werden, die den

erforderlichen Umfang und die Durchführung der Sichtkontrolle in

einem

Warenlos ausreichend beschreibt.

Die Referenz muss zwingend auch eine Beurteilung zu Parasitenfun-

den

beinhalten. Der Fund eines einzelnen Parasiten in einer Charge

darf nicht dazu führen, dass die Charge vernichtet werden muss,

denn

dies würde faktisch ein Verbot des Verkaufs von Fisch aus Wildfang

bedeuten.

Migros-Genossenschafts- 42.6 Aus Art. 42 Abs 3 resultiert, dass nur bei Zuchtfisch auf eine Gefrier- Vor dem Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, Bund behandlung die keiner Gefrierbehandlung unterzogen

verzichtet werden kann. Die Nachweispflicht ist dem entsprechend wurden oder die vor dem Konsum

auf Zuchtfisch zu beschränken. keiner Behandlung zur Abtötung lebensfähiger

Parasiten, die eine Gesundheits-gefährdung

darstellen, unterzogen werden sollen, muss die verantwortliche Person des Lebensmittelbetriebes

gewährleisten, dass die Fischereierzeugnisse

aus Fischzuchten stammen, welche