Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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nicht betroffen.
GSLI Gesellschaft Schwei- Generelle Die vorgenommenen Anpassungen werden insgesamt begrüsst. Die
zer Lebensmittelinspekto- Bemerkungen Anpassungen bringen mehr Klarheit und sind nötig im Hinblick auf die
rinnen und Lebensmittelin- Vorgaben aus der EU. Aber auch die "schweizerischen" Massnahmen
spektoren machen Sinn. Insbesondere jene, welche eine Verbesserung der
hygienischen Sicherheit bei der Abgabe von frischer Geflügelleber
anvisieren.
GSLI Gesellschaft Schwei- 42.1 Der Ausdruck "Flossenfische" und ebenfalls derjenige in der französi- Der Ausdruck "Flossenfische" ist zu ersetzen durch einen klar zer Lebensmittelinspekto- chen Fassung "poissons à nageoires" ist nicht klar und auch nicht verständ-lichen Begriff oder durch eine Aufzählung der betroffenen rinnen und Lebensmittelin- vergleichbar wissenschaftlich wie "Cephalopoden" im selben Artikel. Fische. Dasselbe gilt auch für die französiche und allenfalls italienispektoren Der Ausdruck ist verwirrlich und ebenso ungenau wie "Flügelvogel" sche Fassung.
für Geflügel. Die bisherige Aufzählung in der aktuellen Hygienverord-
nung, welche Hering, Makrele, Sprotte und Lachs erwähnt, ist dem
neuen Vorschlag vorzuziehen.
Migros-Genossenschafts- 42.3 Da es gemäss Auskunft des BAG grundsätzlich nicht möglich ist Ersatzlos streichen.
Bund epidemiologische
Daten für die Parasitenfreiheit von Wildfang beizubringen,
macht Buchstabe c) keinen Sinn.
Migros-Genossenschafts- 42.5 Die Handhabung und der Umfang der Sichtkontrollen ist unklar, Streichen 2. Satz bis Modus der Kontrolle festgelegt Bund zudem ist.
sind keine Beurteilungswerte festgelegt.
Es muss eine Referenz angegeben oder geschaffen werden, die den
erforderlichen Umfang und die Durchführung der Sichtkontrolle in
einem
Warenlos ausreichend beschreibt.
Die Referenz muss zwingend auch eine Beurteilung zu Parasitenfun-
den
beinhalten. Der Fund eines einzelnen Parasiten in einer Charge
darf nicht dazu führen, dass die Charge vernichtet werden muss,
denn
dies würde faktisch ein Verbot des Verkaufs von Fisch aus Wildfang
bedeuten.
Migros-Genossenschafts- 42.6 Aus Art. 42 Abs 3 resultiert, dass nur bei Zuchtfisch auf eine Gefrier- Vor dem Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, Bund behandlung die keiner Gefrierbehandlung unterzogen
verzichtet werden kann. Die Nachweispflicht ist dem entsprechend wurden oder die vor dem Konsum
auf Zuchtfisch zu beschränken. keiner Behandlung zur Abtötung lebensfähiger
Parasiten, die eine Gesundheits-gefährdung
darstellen, unterzogen werden sollen, muss die verantwortliche Person des Lebensmittelbetriebes
gewährleisten, dass die Fischereierzeugnisse
aus Fischzuchten stammen, welche