Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 159Fedlex · Ergebnisbericht

4.4 Teilrevision der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV, SR 817.022.21)

Organisation Artikel Kommentar Änderungsantrag

Landeskanzlei des Kantons 2.4 “Beträgt die grösste bedruckbare Einzelfläche weniger als 10 cm2, Der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f (Firmen-name, Adres-Basel-Landschaft so sind nur die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f se) ist falsch.

auf der Packung oder der Etikette zwingend anzubringen.“ In der EU wird auf die Nettofüllmenge verwiesen.

Die Buchstaben “a, c, e und f“ wurden telquel von Art. 16 Abs. 2 Den richtigen Verweis vornehmen.

der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 übernommen. Die Buchstaben

“a, c, e und f“ der EU entsprechen vom Inhalt her nicht den Be-

stimmungen “a, c, e und f“ von Art. 2 Abs. 1 LKV. In der EU fällt

Folgendes darunter: Produktbezeichnung, Allergene, Nettofüllmen-

ge und Haltbarkeitsdatum. In der Schweiz fallen darunter: Sachbe-

zeichnung, Allergene, Haltbarkeitsdatum und Firmen-

name/Adresse. Der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f (Firmen-

name, Adresse) ist falsch. Auch nach der aktuellen LKV ist der

Firmenname inklu-sive Adresse nicht auf der Etikette aufzuführen.

Landeskanzlei des Kantons 2.4 “Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. B) muss auf andere Passender formulieren wie:

Basel-Landschaft Weise (z.B. Merkblatt) gemacht oder den Konsumentinnen und “Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. B) muss auf andere

Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.“ Weise (z.B. Informationsblatt) angege¬ben oder den Konsumen-Der Wortlaut wurde nicht telquel von der EU-Verordnung Nr. tinnen und Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt 1169/2011 übernommen. Das Merkblatt als Beispiel aufzuführen werden.“

erscheint uns in der Praxis nicht angebracht. Vermutlich ist damit

ein Infoblatt gemeint. Der Absatz ist besser zu formulieren.

Staatskanzlei des Kantons 2.4 “Beträgt die grösste bedruckbare Einzelfläche weniger als 10 cm2, Der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f (Firmen-name, Adres-Luzern so sind nur die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f se) ist falsch.

auf der Packung oder der Etikette zwingend anzubringen.“ In der EU wird auf die Nettofüllmenge verwiesen.

Die Buchstaben “a, c, e und f“ wurden telquel von Art. 16 Abs. 2 Den richtigen Verweis vornehmen.

der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 übernommen. Die Buchstaben

“a, c, e und f“ der EU entsprechen vom Inhalt her nicht den Be-

stimmungen “a, c, e und f“ von Art. 2 Abs. 1 LKV. In der EU fällt

Folgendes darunter: Produktbezeichnung, Allergene, Nettofüllmen-

ge und Haltbarkeitsdatum. In der Schweiz fallen darunter: Sachbe-

zeichnung, Allergene, Haltbarkeitsdatum und Firmen-

name/Adresse. Der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f (Firmen-

name, Adresse) ist falsch. Auch nach der aktuellen LKV ist der

Firmenname inklu-sive Adresse nicht auf der Etikette aufzuführen.

Staatskanzlei des Kantons 2.4 “Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. B) muss auf andere Passender formulieren wie:

Luzern Weise (z.B. Merkblatt) gemacht oder den Konsumentinnen und “Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. B) muss auf andere

Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.“ Weise (z.B. Informationsblatt) angegeben oder den Konsumentin-Der Wortlaut wurde nicht telquel von der EU-Verordnung Nr. nen und Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt wer-1169/2011 übernommen. Das Merkblatt als Beispiel aufzuführen den.“

erscheint uns in der Praxis nicht angebracht. Vermutlich ist damit