Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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“a, c, e und f“ der EU entsprechen vom Inhalt her nicht den Be-

stimmungen “a, c, e und f“ von Art. 2 Abs. 1 LKV. In der EU fällt

Folgendes darunter: Produktbezeichnung, Allergene, Nettofüllmen-

ge und Haltbarkeitsdatum. In der Schweiz fallen darunter: Sachbe-

zeichnung, Allergene, Haltbarkeitsdatum und Firmen-

name/Adresse. Der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f (Firmen-

name, Adresse) ist falsch. Auch nach der aktuellen LKV ist der

Firmenname inklu-sive Adresse nicht auf der Etikette aufzuführen.

Staatskanzlei des Kantons 2.4 “Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. B) muss auf andere Passender formulieren wie: Solothurn Weise (z.B. Merkblatt) gemacht oder den Konsumentinnen und “Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. B) muss auf andere Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.“ Weise (z.B. Informationsblatt) angege¬ben oder den Konsumen-Der Wortlaut wurde nicht telquel von der EU-Verordnung Nr. tinnen und Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt 1169/2011 übernommen. Das Merkblatt als Beispiel aufzuführen werden.“

erscheint uns in der Praxis nicht angebracht. Vermutlich ist damit

ein Infoblatt gemeint. Der Absatz ist besser zu formulieren.

Staatskanzlei des Kantons 2.6 Gemäss Art. 2 Abs. 6 müssen die Mengenangaben nach den Art. 2 Abs. 6 streichen Thurgau Vorschriften der Mengenangabenverordnung gemacht werden. Es

fehlt folglich im Widerspruch zur europäischen Gesetzgebung eine Art. 2 Abs. 1 dbis:

lebensmittelrechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur Mengen-

angabe. dbis. die Nettofüllmenge des Lebensmittels

Die Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012 (MeAV)

gilt gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a nicht für Fertigpackungen mit einer

Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml. Somit müssen für

Kleinpackungen keine Mengenangaben gemacht werden. Dies ist

lebensmittelrechtlich kaum beabsichtigt und steht im Widerspruch

zur europäischen Gesetzgebung, die in allen Fällen eine Mengen-

angabe verlangt.

Zudem bringt der Verweis auf die MeAV weitere Unklarheiten mit

sich:

a) Art. 10 Abs. 4 MeAV bezeichnet das EJPD als zuständige Be-

hörde zur Festlegung bestimmter Lebensmittel mit abweichenden

Mengenangaben.

b) Art. 11 Abs. 1 Bst. c MeAV verlangt die Angabe des Herstellers

oder Importeurs auf der Fertigpackung. Diese Forderung deckt sich

nicht mit dem Lebensmittelrecht. Die Unterscheidung ist unschön,

auch wenn offensichtlich ist, dass lebensmittelrechtlich aus-

schliesslich die Mengenangabe nach den Vorschriften der MeAV

gefordert wird und die übrigen Bestimmungen nicht tangiert sind.

c) Durch die in der LKV fehlende generelle Pflicht zur Angabe der

Nettofüllmenge eines Lebensmittels besteht im Gegensatz zur

europäischen Union (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) keine

Rechtsgrundlage, die fehlende Angabe der Nettofüllmenge von

teuren Gewürzen in kleinen Packungen (z.B. Safran) zu beanstan-

den.