Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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ein Infoblatt gemeint. Der Absatz ist besser zu formulieren.

Staatskanzlei des Kantons 2.4 Wie bisher ist nach Art. 2 Abs. 4 für gewisse Produkte keine Anga- Entsprechende Ergänzung von Art. 8 LKV.

Zürich be der Zutatenliste notwendig. Die EU-Verordnung 1169/2011 sieht

in Art. 21 Abs. 1 für solche Produkte eine Angabe über allergene

oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe vor

(Enthält..). Eine solche Pflicht zur Angabe fehlt in der LKV, sollte

aber aus Gründen des Gesundheitsschutzes eingeführt werden.

Zudem wurden die Buchstaben “a, c, e und f“ telquel von Art. 16

Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 übernommen. Die Buch- Änderung von Art. 2 Abs. 4:

staben “a, c, e und f“ der EU entsprechen vom Inhalt her aber nicht Der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f (Firmen-name, Adresden Bestimmungen “a, c, e und f“ von Art. 2 Abs. 1 LKV. In der EU se)sei zu streichen und ein Verweis auf die Nettofüllmenge sei fällt Folgendes darunter: Produktbezeichnung, Allergene, Netto- einzufügen.

füllmenge und Haltbarkeitsdatum. In der Schweiz fallen darunter:

Sachbezeichnung, Allergene, Haltbarkeitsdatum und Fir-

men¬name/Adresse. Der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f

(Firmenname, Adresse) ist falsch. Auch nach der aktuellen LKV ist

der Firmenname inklu¬sive Adresse nicht auf der Etikette aufzufüh-

ren.

Staatskanzlei des Kantons 2.4 Die Buchstaben "a, c, e und f" wurden offenbar buchstabengetreu Verweis auf die Nettofüllmenge einführen und Verweis auf Fir-Thurgau von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 übernom- menname / Adresse streichen.

men. Die Buchstaben "a, c, e und f" des Art. 9 der Verordnung (EU)

Nr. 1169/2011 entsprechen vom Inhalt her aber nicht den Bestim-

mungen "a, c, e und f" von Art. 2 Abs. 1 LKV. In der EU fällt ge-

mäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 folgendes

darunter: Produktbezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge und

Haltbarkeitsdatum. In der Schweiz fallen gemäss Art. 2 Abs. 1 LKV

darunter: Sachbezeichnung, Allergene, Haltbarkeitsdatum und

Firmenname / Adresse. Der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f

(Firmenname / Adresse) ist falsch und muss angepasst werden.

Staatskanzlei des Kantons 2.4 Eine Zutatenliste ist kein Merkblatt. Die Anforderung kann entspre- ... Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. b) muss auf andere Thurgau chend Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ohne Weise angegeben oder den Konsumentinnen und Konsumenten

Hinweis auf ein Merkblatt übernommen werden. auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

Verband der Kantonschemi- 2.4 “Beträgt die grösste bedruckbare Einzelfläche weniger als 10 cm2, Der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f (Firmen-name, Adresker der Schweiz (VKCS) so sind nur die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f se) ist falsch.

auf der Packung oder der Etikette zwingend anzubringen.“ In der EU wird auf die Nettofüllmenge verwiesen.

Die Buchstaben “a, c, e und f“ wurden telquel von Art. 16 Abs. 2 Den richtigen Verweis vornehmen.

der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 übernommen. Die Buchstaben

“a, c, e und f“ der EU entsprechen vom Inhalt her nicht den Be-

stimmungen “a, c, e und f“ von Art. 2 Abs. 1 LKV. In der EU fällt

Folgendes darunter: Produktbezeichnung, Allergene, Nettofüllmen-

ge und Haltbarkeitsdatum. In der Schweiz fallen darunter: Sachbe-

zeichnung, Allergene, Haltbarkeitsdatum und Firmen-