Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe nach

Anhang II der EU-Verordnung (respektive Anhang 1 LKV) enthal-

ten, die Angabe "Enthält“ vor, gefolgt von der in Anhang II aufge-

führten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.

In Art. 8 Abs. 8 ist dieser Wortlaut bei alkoholischen Getränken

festgelegt. Die Angabe "Enthält…" sollte aus Gründen des Ge-

sundheitsschutzes auch die anderen Produkte erfassen.

Schweizerischer Getreide- 8.1 La mention des substances allergènes individuelles est difficile à Maintien de l'article 8, al. 2 actuel:

produzentenverband SGPV réaliser dans la pratique. Un résumé des substances allergènes "L’al. 1 s’applique par analogie aux auxiliaires technologiques, aux

devrait rester possible comme c'est le cas actuellement, car les supports, aux solvants porteurs, aux antioxydants et aux agents personnes allergiques disposent déjà d'informations détaillées. conservateurs admis dans les arômes ainsi qu’aux additifs

transférés (p. ex. «colorant E 129 (avec amidon de

froment)".

Unilever Schweiz 8.1 Hier wurde die Regelung der EU grösstenteils korrekt übernom- Art. 8 Abs. 1: „Ihre Angabe muss durch die Schriftart, den Schrift-

men, einzig der Passus „vom Rest des Zutatenverzeichnisses“ ging stil, die Hintergrundfarbe oder andere geeignete Mittel vom Rest vergessen. des Zutatenverzeichnisses hervorgehoben werden.

Schweizerischer Bäcker- 8.1 Es macht auch aus unserer Sicht Sinn, die Allergenen hervorzuhe- Anpassen

Konditorenmeister-Verband ben. Aber auch hier muss Augenmass geführt werden um einen

unsinnigen Mehraufwand für die KMU Betrieb zu verhindern. Es ist

deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die allergenen Stoffe noch

einzeln zu deklarieren sind. Diese sind bereits in der Zutatenliste

aufgeführt.

Geschäftsstelle IG DHS 8.1 Hier wurde die Regelung der EU grösstenteils korrekt übernom- Art. 8 Abs. 1: „Ihre Angabe muss entweder durch die Schriftart,

men. Bei den Anforderungen zur Hervorhebung der allergenen den Schriftstil, die Hintergrundfarbe oder andere geeignete Mittel Zutaten in Art. 8 Abs. 1 LKV besteht noch eine kleine Differenz zu vom Rest des Zutatenverzeichnisses hervorgehoben werden oder EU 1169/2011 Art. 21 Abs. 1 Bst. b. Die IGDHS beantragt aber, am Ende des Verzeichnisses der Zutaten in einer separaten dass nebst der Kennzeichnung der allergenen Substanzen gemäss Aufzählung der Allergene erfolgen“.

dem System der EU (optische Hervorhebung im Verzeichnis der

Zutaten) auch die heutige Deklaration von allergenen Substanzen Art. 8 Abs. 2bis: „Oder Ver-arbeitungshilfsstoffe deutlich ma-chen. weiterhin zulässig sein soll. Diese Vorschrift gilt nicht bei gesonderter Angabe der al-lergenen Substanzen am Ende der Zutatenliste“.

Migros-Genossenschafts- 8.1 Hier wurde die Regelung der EU grösstenteils korrekt übernom- Art. 8 Abs. 1: „Ihre Angabe muss entweder

Bund men. durch die Schriftart, den Schriftstil, die Hintergrundfarbe

Bei den Anforderungen zur Hervorhebung der allergenen Zutaten oder andere geeignete Mittel vom

in Rest des Zutatenverzeichnisses hervorgehoben

Art. 8 Abs. 1 LKV besteht noch eine kleine Differenz zu EU werden oder am Ende des Verzeichnisses der

1169/2011 Art. 21 Abs. 1 Bst. b. Die Migros beantragt aber, dass Zutaten in einer separaten Aufzählung der

nebst der Kennzeichnung der allergenen Substanzen gemäss dem Allergene erfolgen“

System der EU (optische Hervorhebung im Verzeichnis der Zuta- Art. 8 Abs. 2

ten) bis

auch die heutige Deklaration von allergenen Substanzen weiterhin : „Oder Verarbeitungshilfsstoffe