Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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economiesuisse 25.1 Afin d’être euro compatible, il faut avoir le choix des termes à a. La valeur énergétique / l’énergie et la teneur en
Verband der Schweizer utiliser lipides/graisses/matières grasses, en glucides …
Unternehmen b. La valeur énergétique / l’énergie et la teneur en
lipides/graisses/matières grasses, en glucides …
Staatskanzlei des Kantons 25.1 Im Gegensatz zur EU ist in der Schweiz vorgesehen, bei den Nähr- Unter Buchstabe b den Brennwert und die Nährstoffe der EU-Solothurn stoffen die “little four” unter Buchstabe a beizubehalten. Dies kann Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 30 Abs. 1) unverändert überneh-
akzeptiert werden. men:
“b. Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Fett, gesättigten Fett-Unter Buchstabe b gibt es im Vergleich zur EU einen weiteren säuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweisss und Salz.”
Unterschied hinsichtlich Ballaststoffe (Nahrungsfasern). Mindes-
tens dieser Teil sollte einheitlich zur EU-Verordnung sein. Ballaststoffe nicht unter b. aufführen, sondern in einem separaten Auf die allfällige Angabe von Nahrungsfasern sollte in einem sepa- Absatz (wie Abs. 1bis):
raten Absatz eingegangen werden. Auf die Reihenfolge der Nähr- “Absatz 1 Bst. b kann durch den Gehalt an Nahrungsfasern (Balstoffangaben hat dies keinen Einfluss. Diese wird in Art. 29 Abs. 2 laststoffe) ergänzt werden.“
geregelt.
Wenn von den Nahrungsfasern keine Referenzwerte angegeben
werden, so ist der Änderungsvorschlag auch unter diesem Ge-
sichtspunkt vorzuziehen (siehe ebenfalls Bemerkungen unter Art.
27 Abs. 4 und Anhang 9).
Staatskanzlei des Kantons 25.3 Cholesterin ist vom Format her nicht auf die gleiche Stufe zu stellen Cholesterin analog aufführen wie gesättigte Fettsäuren, Trans-Luzern wie die n-3- und n-6-Fettsäuren. Muss wie bis anhin nach vorne Fettsäuren etc.
gezogen werden, auf gleiche Höhe wie die SFA, TFA, MUFA und
PUFA.
Staatskanzlei des Kantons 25.3 Cholesterin ist vom Format her nicht auf die gleiche Stufe zu stellen Cholesterin sei zur Liste “gesättigte Fettsäuren”, “Trans-
Zürich wie die n-3- und n-6-Fettsäuren. Fettsäuren”, “einfache ungesättigte Fettsäuren” und “mehrfach
ungesättigte Fettsäuren” hinzuzufügen.
Staatskanzlei des Kantons 25.3 Die gleichen Anforderungen stehen bereits im Art. 25 Abs. 6.
Bern
Staatskanzlei des Kantons 25.3 Cholesterin ist vom Format her nicht auf die gleiche Stufe zu stellen
Bern wie die n-3- und n-6-Fettsäuren. Es muss wie bis anhin nach vorne
gezogen werden, auf gleiche Höhe wie die SFA, TFA, MUFA und
PUFA.
Verband der Kantonschemi- 25.3 Cholesterin ist vom Format her nicht auf die gleiche Stufe zu stellen Cholesterin analog aufführen wie gesättigte Fettsäuren, Transker der Schweiz (VKCS) wie die n-3- und n-6-Fettsäuren. Muss wie bis anhin nach vorne Fettsäuren etc.
gezogen werden, auf gleiche Höhe wie die SFA, TFA, MUFA und
PUFA.