Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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economiesuisse 29.3 Peut être effacé, car cela répète l’art. 27 al. 6

Verband der Schweizer

Unternehmen

Staatskanzlei des Kantons 30.1 Die Verordnung über die Hygiene beim Schlachten wird falsch Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten anstelle Luzern zitiert: Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten anstelle

Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten.

Staatskanzlei des Kantons 30.1 Die Verordnung hat den Namen gewechselt. ... (Art. 8 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlach-Thurgau ten) …

Verband der Kantonschemi- 30.1 Die Verordnung über die Hygiene beim Schlachten wird falsch

ker der Schweiz (VKCS) zitiert: Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten anstelle

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten anstelle Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten

Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten.

Staatskanzlei des Kantons 30.1 Die Verordnung über die Hygiene beim Schlachten wird falsch Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten anstelle Aargau zitiert: Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten anstelle

Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten.

Staatskanzlei des Kantons 30.1 Die Verordnung über die Hygiene beim Schlachten ist nicht korrekt Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten.

Zug zitiert.

Staatskanzlei des Kantons 30.1 Die Verordnung über die Hygiene beim Schlachten wird falsch Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten anstelle Solothurn zitiert: Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten anstelle

Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten.

Landeskanzlei des Kantons 18.2bis Hinweis “aufgetaut“ Angaben analog der EU-Verordnung übernehmen:

Basel-Landschaft Die Angaben in der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang VI)

sind klarer. Es wird u.a. explizit erwähnt, dass die Anforderung “Diese Anforderung gilt nicht für:

nicht für Zutaten gilt, die im Enderzeugnis enthalten sind. Deshalb a) Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind;

den Wortlaut der EU-Verordnung übernehmen. b) Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstel-lungsprozess ist;

c) Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine ne-gativen Auswir-Hilfreich wäre, wenn spezifischer angeben wird, was mit Sicherheit kungen auf die Sicherheit und Qualität des Lebensmittels hat.“ und Qualität gemeint ist.

Evtl. präzisieren, was mit Sicherheit und Qualität des Lebensmittels gemeint ist (-> “im Wert vermindert“).

Staatskanzlei des Kantons 18.2bis Hinweis “aufgetaut“ Angaben analog der EU-Verordnung übernehmen: