Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Luzern Die Angaben in der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang VI)

sind klarer. Es wird u.a. explizit erwähnt, dass die Anforderung “Diese Anforderung gilt nicht für:

nicht für Zutaten gilt, die im Enderzeugnis enthalten sind. Deshalb a) Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind;

den Wortlaut der EU-Verordnung übernehmen. b) Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstel-lungsprozess ist;

c) Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine ne-gativen Auswir-Hilfreich wäre, wenn spezifischer angeben wird, was mit Sicherheit kungen auf die Sicherheit und Qualität des Lebensmittels hat.“ und Qualität gemeint ist.

Evtl. präzisieren, was mit Sicherheit und Qualität des Lebensmittels gemeint ist (-> “im Wert vermindert“).

Staatskanzlei des Kantons 18.2bis Hinweis “aufgetaut“ Änderung von Art. 18 Abs. 2bis:

Zürich Die Angaben in der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang VI)

zum Hinweis „aufgetaut“ sind klarer. Es wird u.a. explizit erwähnt, „Wird ein Lebensmittel, das nach der Herstellung gefroren oder dass die Anforderung nicht für Zutaten gilt, die im Enderzeugnis tiefgefroren war, in aufgetautem Zustand abgegeben, so muss die enthalten sind. Deshalb soll der Wortlaut der EU-Verordnung über- Sachbezeichnung durch die Angabe „aufgetaut“ ergänzt werden. nommen werden. Diese Anforderung gilt nicht für:

a) Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind;

b) Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch not-Hilfreich wäre, wenn spezifischer angeben würde, was mit Sicher- wendiger Schritt im Herstel-lungsprozess ist;

heit und Qualität gemeint ist (z.B. „im Wert vermindert“). c) Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine ne-gativen Auswirkungen auf die Sicherheit und Qualität des Lebensmittels hat.“

Schweizerischer Bäcker- 18.2bis Die vorgesehene Sachbezeichnung “aufgetaut” ist bei Backwaren streichen

Konditorenmeister-Verband unangebracht und gibt in der Praxis keinen Sinn. Aus qualitativen

und technologischen Gründen kommt bei vereinzelten Backwaren

ein Tiefkühlprozess zum Einsatz. Diese Produkte als „aufgetaut“ zu

bezeichnen ist in der Praxis nicht umsetzbar.

Staatskanzlei des Kantons 18.2bis Dieser neue Absatz wirft in dieser Form mehr Fragen auf als er Art.18 Abs.2bis streichen

Thurgau regelt. Es ist davon auszugehen, dass bezüglich der zu Grunde

liegenden Bestimmung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Anhang

VI), die klarer formuliert ist, auch in der Europäischen Union massi-

ver Interpretationsbedarf herrscht.

Das Auftauen (der Auftauprozess) an sich hat (ein fachgerechtes

Vorgehen vorausgesetzt) in der Regel keine negativen Auswirkun-

gen auf die Sicherheit eines Lebensmittels. Somit erfüllen fast alle

aufgetauten Lebensmittel die im zweiten Teil formulierte Ausnah-

mebedingung. Auf eine Kennzeichnung kann verzichtet werden.

So lange für diese unklare Bestimmung in der Europäischen Union

keine verbindliche Interpretation vorliegt, soll auf die Übernahme

der Bestimmung verzichtet werden. Ein Handelshemmnis entsteht

dadurch nicht.