Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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clairement mentionner l‟état dégelé également dans les situations qualité du produit. »

où la sécurité alimentaire n‟est pas en jeu.

Les consommateurs se plaignent régulièrement de ce genre de

déception.

Cette mention doit donc être inscrite de manière bien lisible sur

l‟avant de l‟emballage. Lors de la vente en vrac, elle devrait être

fournie spontanément

Schweizer Fleisch- 18.2bis Die neu vorgesehene Angabe "aufgetaut" unmittelbar nach der streichen

Fachverband SFF Sachbezeichnung ist aus logistischen Gründen in der Praxis nicht

umsetzbar. So entscheidet sich oft erst nach dem Bedrucken der

Etikette aufgrund der aktuellen Marktbegebenheiten, in welcher

Form ein Lebensmittel in schlussendlich in den Verkauf gelangt.

Zudem bleibt unklar, wer entscheidet, ob bei einem Lebensmittel

durch das Auftauen negative Auswirkungen auf die Sicherheit und

Qualität auftreten oder nicht.

Staatskanzlei des Kantons 18.2bis Hinweis “aufgetaut“ Angaben analog der EU-Verordnung übernehmen:

Solothurn Die Angaben in der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang VI)

sind klarer. Es wird u.a. explizit erwähnt, dass die Anforderung “Diese Anforderung gilt nicht für:

nicht für Zutaten gilt, die im Enderzeugnis enthalten sind. Deshalb a) Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind;

den Wortlaut der EU-Verordnung übernehmen. b) Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstel-lungsprozess ist;

c) Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine ne-gativen Auswir-Hilfreich wäre, wenn spezifischer angeben wird, was mit Sicherheit kungen auf die Sicherheit und Qualität des Lebensmittels hat.“ und Qualität gemeint ist.

Evtl. präzisieren, was mit Sicherheit und Qualität des Lebensmittels gemeint ist (-> “im Wert vermindert“).

Landeskanzlei des Kantons 2.1 p "p. Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Anga- Angebrachtere Formulierung wie:

Basel-Landschaft be nicht bestimmungsgemäss verwendet oder aufbewahrt werden "p. Gebrauchsanleitung oder Aufbewahrungshin¬weis, sofern das

kann;" Lebensmittel ohne dies Angabe nicht bestimmungsgemäss ver-Neu werden hier Angaben zur Aufbewahrung aufgeführt. Aufbe- wendet oder aufbe¬wahrt werden kann;"

wahrungs-hinweise sollten analog der EU-Verordnung Nr. Oder

1169/2011 nicht unter den Begriff "Gebrauchsanleitung" fallen, Bst. p so belassen wie aktuelle LKV und Aufbe-wahrungshinweis sondern separat erfasst werden (siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. g und j der unter Bst. m aufführen (Vorzug). Beispiel:

EU-Verordnung Nr. 1169/2011). "m. gegebenenfalls Aufbewahrungshinweis bei Lebensmitteln (Art. Von der Logik her wären Hinweise zur Aufbewahrung am sinnvolls- 14) sowie besondere Hinweise bei ge¬kühlten oder tiefgekühlten ten unter Buchstabe m, weil dort bereits schon auf besondere Lebensmitteln (Art. 18)."

Hinweise bei gekühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln einge-

gangen wird.

Staatskanzlei des Kantons 2.1 p Neu werden in lit. p Angaben zur Aufbewahrung aufgeführt. Aufbe- Ergänzung von Art. 2 Abs. 1 lit. m:

Zürich wahrungshinweise sollten analog der EU-Verordnung Nr. "m. gegebenenfalls Aufbewahrungshinweis bei Lebensmitteln (Art.

1169/2011 nicht unter den Begriff "Gebrauchsanleitung" fallen, 14) sowie besondere Hinweise bei ge¬kühlten oder tiefgekühlten sondern separat erfasst werden (siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. g und j der Lebensmitteln (Art. 18)."

EU-Verordnung Nr. 1169/2011).