Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Chancellerie d'Etat du 6.8bis Le libellé est peu compréhensible, donc difficilement exécutable. Article à supprimer ou à rédiger de manière plus compréhensible. Canton de Fribourg Les sources de tromperie pour les consommateurs semblent

importantes. Exemple : une limonade à l'arôme d'orange avec ajout

d'arômes naturels ne provenant pas de l'orange mais d'autres

substances aromatiques naturelles rappelant l'orange doit être

désignée "limonade à l'arôme d'orange". La liste des ingrédients

serait, par exemple, "Eau, sucre, gaz carbonique, arôme naturel,

acidifiant E XXX". Les consommateurs pourraient en déduire que

de l'arôme naturel d'orange a été ajouté, ce qui est inexact. Cet

article 6 alinéa 8bis lettre e doit être supprimé ou modifié.

Denner AG 6.8bis Bei der Definition des Begriffs „natürlich“ bei Aromen besteht eine Der Begriff «natürlich» darf zur Bezeichnung eines Aromas nur

kleine Differenz zur EU. verwendet werden, wenn der Aromabestandteil ausschliesslich Aromaextrakte und / oder natürliche Aromastoffe enthält.

Landeskanzlei des Kantons 8.3 e "e. Im Falle von 1 g Laktose pro Kilo¬gramm oder Liter genussfer- Nicht unter Bst. E aufnehmen, sondern von Logik her unter Bst. Basel-Landschaft tiges Lebensmittel." B.bis.

Die Bestimmung sollte von der Logik her und zum besseren Ver-

ständnis direkt hinter Bst. B aufgenommen werden, da es sich bei

Laktose um eine Einzelsubstanz handelt analog Sulfite und Prola-

min. Dies im Gegensatz zu Angaben unter Bst. D (dort wird auf

eine Lebensmittelgruppe bezogen).

Wird die Bestimmung am Schluss unter Bst. E aufgeführt, so führt

dies zudem im Zusammenhang mit Angaben unter Bst. C zur

Verwirrung.

Nach unserer Interpretation soll hier der Fall abgedeckt sein, in

welchem Laktose als Einzelsubstanz (Rohstoff) beispielsweise via

Vorproduktion unbeabsichtigt ins Produkt gelangt (und nicht via

Milch).

Staatskanzlei des Kantons 8.3 e "e. Im Falle von 1 g Laktose pro Kilo¬gramm oder Liter genussfer- Nicht unter Bst. E aufnehmen, sondern von Logik her unter Bst. Luzern tiges Lebensmittel." B.bis.

Die Bestimmung sollte von der Logik her und zum besseren Ver-

ständnis direkt hinter Bst. B aufgenommen werden, da es sich bei

Laktose um eine Einzelsubstanz handelt analog Sulfite und Prola-

min. Dies im Gegensatz zu Angaben unter Bst. D (dort wird auf

eine Lebensmittelgruppe bezogen).

Wird die Bestimmung am Schluss unter Bst. E aufgeführt, so führt

dies zudem im Zusammenhang mit Angaben unter Bst. C zur

Verwirrung.

Nach unserer Interpretation soll hier der Fall abgedeckt sein, in

welchem Laktose als Einzelsubstanz (Rohstoff) beispielsweise via

Vorproduktion unbeabsichtigt ins Produkt gelangt (und nicht via

Milch).