Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 21 Abs. 1) sieht für Pro- Zutatenver¬zeichnis geregelt werden.

dukte, welche keine Zutatenliste be¬nötigen, die aber allergene

oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe nach

Anhang II der EU-Verordnung (respektive Anhang 1 LKV) enthal-

ten, die Angabe "Enthält“ vor, gefolgt von der in Anhang II aufge-

führten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.

In Art. 8 Abs. 8 ist dieser Wortlaut bei alkoholischen Getränken

festgelegt. Die Angabe "Enthält…" sollte aus Gründen des Ge-

sundheitsschutzes auch die anderen Produkte erfassen.

Staatskanzlei des Kantons übrige “Nicht als Hinweis auf besondere Nährwerteigenschaften gelten Streichen der Angabe

Luzern Angaben, die vorgeschrieben sind, wie “gezuckert” bei Fruchtsäf- “… wie “gezuckert” bei Fruchtsäften”.

ten“. Wünschenswert wäre die Angabe eines gültigen Beispiels (wie Der Absatz selber ist nicht in Revision, doch durch Änderung der Halbfettkäse).

Verordnung über alkoholfreie Getränke respektive das Streichen

der Möglichkeit der Zuckerung von Fruchtsäften muss die Angabe

in Art. 23 Abs. 2 (letzter Satz) “…wie “gezuckert” bei Fruchtsäften”

gestrichen werden.

Staatskanzlei des Kantons übrige 25.6: Absatz streichen.

Luzern

Der Absatz ist aufgrund des neu eingeführten Art. 23 Abs. 3 nicht

mehr nötig (siehe Angaben dort).

Staatskanzlei des Kantons übrige Anh. 8:

Luzern Die Verordnung über Speziallebensmittel und evtl. auch die Ver-

Gesundheitsbezogene Angaben ordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützli-Es entstehen Widersprüchlichkeiten u.a. mit der Verordnung über cher Stoffe zu Lebensmitteln sollten hinsichtlich diverser in An-Speziallebensmittel. hang 8 LKV aufgeführten Stoffe aktualisiert werden (siehe auch Beispiele: Lactase und Chitosan Anmerkungen unter den An-hängen 12 bis 14 der Verordnung Lactase wird neu in Anhang 8 LKV aufgeführt. Lactase ist bisher über die Spezial-lebensmittel).

ein Stoff (Enzym), der aufgrund von Art. 20 Abs. 10 der Verordnung

über Speziallebensmittel bei Ergänzungsnahrung vom BAG bewil-

ligt werden musste. Nun steht explizit, dass Lactase nur für Nah-

rungsergänzungsmittel unter bestimmten Bedingungen verwendet

werden darf. Lactase wird in den Anhängen 12 bis 14 der Verord-

nung über Speziallebensmittel nirgends erwähnt.

Für Chitosan wird in Anhang 8 LKV ebenfalls die gesundheitsbezo-

gene Angabe geregelt. Der Health Claim darf nur für Lebensmittel

ausser Nahrungsergänzungsmittel unter bestimmten Bedingungen

verwendet werden. Was bedeutet dies nun? Darf der Stoff bei allen

Lebensmitteln ausser Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt

werden? Der Stoff ist weder im Anhang 12 der Verordnung über

Speziallebensmittel noch im Anhang 1 der Verordnung über den

Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Le-

bensmitteln aufgeführt.

Wenn für Stoffe in Anhang 8 LKV gesundheitsbezogene Angaben