Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Vitamin A; Der englische Begriff „vision“ wurde mit „Sehkraft“ über-
setzt. Sinnvollerweise sollte auch der Begriff „Sehleistung“ möglich
sein, der an sich sogar ein treffenderes und weniger weit gehendes
Health Claim darstellt.
Emmi AG übrige Die Formulierung "Abgabe an die Konsumentinnnen und Konsu- "und" durch "oder" ersetzen
menten " ist einschränkend
(Art1/1)
Standeskanzlei des Kantons übrige Es ist nicht einzusehen, weswegen in der aktuellen Fassung "Ta- Die Angabe der Zutaten ist nicht erforderlich bei:
Graubünden felwasser (entspricht einer mit Mineralwasser hergestellten Limo- b. Trinkwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen
nade), das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Bezeichnung Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist.
dieses Merkmal aufgeführt ist", von der Angabe der Zutaten befreit
ist. Vermutlich handelt es sich hier um eine Verwechslung mit
Trinkwasser.
Landeskanzlei des Kantons übrige Allergenkennzeichnung bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis Analog EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 21 Abs. 1 1169/2011) Basel-Landschaft Für gewisse Produkte ist gemäss Art. 2 Abs. 4 und Art. 5a LKV sollte die Allergen¬kenn¬zeichnung bei allen Produkten ohne
keine Angabe der Zutatenliste notwendig (bereits vor der Revision). Zutatenver¬zeichnis geregelt werden.
Die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 21 Abs. 1) sieht für Pro-
dukte, welche keine Zutatenliste be¬nötigen, die aber allergene
oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe nach
Anhang II der EU-Verordnung (respektive Anhang 1 LKV) enthal-
ten, die Angabe "Enthält“ vor, gefolgt von der in Anhang II aufge-
führten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.
In Art. 8 Abs. 8 ist dieser Wortlaut bei alkoholischen Getränken
festgelegt. Die Angabe "Enthält…" sollte aus Gründen des Ge-
sundheitsschutzes auch die anderen Produkte erfassen.
Landeskanzlei des Kantons übrige “Nicht als Hinweis auf besondere Nährwerteigenschaften gelten Streichen der Angabe
Basel-Landschaft Angaben, die vorgeschrieben sind, wie “gezuckert” bei Fruchtsäf- “… wie “gezuckert” bei Fruchtsäften”.
ten“. Wünschenswert wäre die Angabe eines gültigen Beispiels (wie Der Absatz selber ist nicht in Revision, doch durch Änderung der Halbfettkäse).
Verordnung über alkoholfreie Getränke respektive das Streichen
der Möglichkeit der Zuckerung von Fruchtsäften muss die Angabe
in Art. 23 Abs. 2 (letzter Satz) “…wie “gezuckert” bei Fruchtsäften”
gestrichen werden.
Landeskanzlei des Kantons übrige Anhang 8:
Basel-Landschaft Gesundheitsbezogene Angaben Die Verordnung über Speziallebensmittel und evtl. auch die Ver-
Es entstehen Widersprüchlichkeiten u.a. mit der Verordnung über ordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützli-Speziallebensmittel. cher Stoffe zu Lebensmitteln sollten hinsichtlich diverser in An-Beispiele: Lactase und Chitosan hang 8 LKV aufgeführten Stoffe aktualisiert werden (siehe auch Lactase wird neu in Anhang 8 LKV aufgeführt. Lactase ist bisher Anmerkungen unter den An-hängen 12 bis 14 der Verordnung