Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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ein Stoff (Enzym), der aufgrund von Art. 20 Abs. 10 der Verordnung über die Spezial-lebensmittel).
über Speziallebensmittel bei Ergänzungsnahrung vom BAG bewil-
ligt werden musste. Nun steht explizit, dass Lactase nur für Nah-
rungsergänzungsmittel unter bestimmten Bedingungen verwendet
werden darf. Lactase wird in den Anhängen 12 bis 14 der Verord-
nung über Speziallebensmittel nirgends erwähnt.
Für Chitosan wird in Anhang 8 LKV ebenfalls die gesundheitsbezo-
gene Angabe geregelt. Der Health Claim darf nur für Lebensmittel
ausser Nahrungsergänzungsmittel unter bestimmten Bedingungen
verwendet werden. Was bedeutet dies nun? Darf der Stoff bei allen
Lebensmitteln ausser Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt
werden? Der Stoff ist weder im Anhang 12 der Verordnung über
Speziallebensmittel noch im Anhang 1 der Verordnung über den
Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Le-
bensmitteln aufgeführt.
Wenn für Stoffe in Anhang 8 LKV gesundheitsbezogene Angaben
geregelt werden, so müssten unseres Erachtens Produkte mit
diesen Substanzen auch sonst irgendwo in der Lebensmittelge-
setzgebung eingeordnet werden können. Hinsichtlich verschiede-
ner in Anhang 8 LKV erwähnter Stoffe sollte deshalb in der Verord-
nung über Speziallebensmittel und unter Umständen auch in der
Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nütz-
licher Stoffe zu Lebensmitteln eine Aktualisierung stattfinden.
Vita Health Care AG übrige Anhang 8:
Nährstoffe: Glukosamin und Chondroitin Betreff: Angaben zu Chondroitin- und Glucosaminsulfat. Angabe (Claim):
Es sind neu keinerlei Angaben zu diesen Substanzen mehr vorge- Glukosamin und Chondroitin sind natürliche Bestandteile des sehen. Bindegewebes, der Bänder und der Gelenkknorpel. Die beantragten Bemerkungen (Claims) sind in der aktuellen Le-
bensmittelverodung vorhanden. Unsere Unternehmmung hat nach
zahlreichen Eingaben von Studien und Gutachten (z.B. von Prof.
em. Dr. med. Roland Jakob) dazu beigetragen, dass diese Anga-
ben zu Chondroitinsulfat und Glukosaminsulfat gemacht werden
können.Es geht darum, den Kosumenten aufzuzeigen, was diese
Substanzen (Chondroitin und Glukosamin) überhaupt sind, nämlich
natürliche Bestandteile des Bindegewebes, der Bänder und der
Gelenkknorpel.
In Deutschland gehen nach aktueller Gesetzesanwendungen die
Aussagen (Health Claims) deutlich weiter. Da diese Produkte auch
in der Schweiz verkauft werden (Handel, Internet) und von der
entsprechenden Werbung (weitergehende Aussagen) in den Me-
dien (TV, Zeitschriften etc.) beworben werden, entsteht für Schwei-
zer Hersteller/Vertreiber ein deutlicher Wettbewerbsnachteil.
Staatskanzlei des Kantons übrige Allergenkennzeichnung bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis Analog EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 21 Abs. 1 1169/2011) Luzern Für gewisse Produkte ist gemäss Art. 2 Abs. 4 und Art. 5a LKV sollte die Allergen¬kenn¬zeichnung bei allen Produkten ohne keine Angabe der Zutatenliste notwendig (bereits vor der Revision).