Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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della Svizzera Italiana D‟après les commentaires, si l‟additif transféré remplit une fonction « Les additifs transférés qui remplissent une fonction ACSI technologique dans le produit final, il doit être considéré comme additif technologique dans le produit final sont considérés
conformément à l‟annexe 3. comme des additifs conformément à l‟annexe 3. »
Cette notion manque dans cet article.
Landeskanzlei des Kan- 4.2 Gemäss EU und auch den Erläuterungen zu dieser Revision der ZuV sollen Bst. B ergänzen:
tons Basel-Landschaft übertragene Zusatzstoffe, die noch Wirkung im Endprodukt entfalten, geregelt "Hat der Zusatzstoff noch eine technische Funktion, so
werden, als seien sie dem Endprodukt direkt zugegeben. Dieser Passus fehlt gilt er nicht als übertra¬gener Zusatzstoff, sondern muss jedoch im aktuellen Entwurf der ZuV. gemäss Anhang 3 im Lebensmittel als Zusatzstoff zugelassen sein."
Staatskanzlei des Kantons 4.2 Gemäss EU und auch den Erläuterungen zu dieser Revision der ZuV sollen Bst. b ergänzen:
Luzern übertragene Zusatzstoffe, die noch Wirkung im Endprodukt entfalten, geregelt "Hat der Zusatzstoff noch eine technische Funktion, so
werden, als seien sie dem Endprodukt direkt zugegeben. Dieser Passus fehlt gilt er nicht als übertra¬gener Zusatzstoff, sondern muss jedoch im aktuellen Entwurf der ZuV. gemäss Anhang 3 im Lebensmittel als Zusatzstoff zugelassen sein."
Staatskanzlei des Kantons 4.2 In der EU und gemäss den Erläuterungen zu dieser Revision neu auch in der Ergänzung von Art. 4 Abs. 2 lit. b: “Hat der Zusatzstoff Zürich ZuV, werden übertragene Zusatzstoffe, die noch Wirkung im Endprodukt entfal- noch eine technische Funktion,
ten, geregelt, als seien sie dem Endprodukt direkt zugegeben. Dieser Passus so gilt er nicht als übertragener Zusatzstoff, sondern fehlt jedoch im aktuellen Verordnungstext der ZuV. muss gemäss Anhang 3 im Lebensmittel als
Zusatzstoff zugelassen sein.”
Staatskanzlei des Kantons 4.2 Gemäss EU und auch den Erläuterungen zu dieser Revision der ZuV, sollen Lit. b ergänzen: “Hat der Zusatzstoff noch eine techni-Bern übertragene Zusatzstoffe, die noch Wirkung im Endprodukt entfalten, geregelt sche Funktion, so gilt er nicht als übertragener Zusatz-
werden, als seien sie dem Endprodukt direkt zugegeben. Dieser Passus fehlt stoff, sondern muss gemäss Anhang 3 im Lebensmittel jedoch im aktuellen Entwurf der ZuV. als Zusatzstoff zugelassen sein.”
Verband der Kantonsche- 4.2 Gemäss EU und auch den Erläuterungen zu dieser Revision der ZuV sollen Bst. b ergänzen:
miker der Schweiz (VKCS) übertragene Zusatzstoffe, die noch Wirkung im Endprodukt entfalten, geregelt "Hat der Zusatzstoff noch eine technische Funktion, so
werden, als seien sie dem Endprodukt direkt zugegeben. Dieser Passus fehlt gilt er nicht als übertra¬gener Zusatzstoff, sondern muss jedoch im aktuellen Entwurf der ZuV. gemäss Anhang 3 im Lebensmittel als Zusatzstoff zugelassen sein."
Staatskanzlei des Kantons 4.2 Gemäss EU und auch den Erläuterungen zu dieser Revision der ZuV sollen Bst. b ergänzen:
Aargau übertragene Zusatzstoffe, die noch Wirkung im Endprodukt entfalten, geregelt "Hat der Zusatzstoff noch eine technische Funktion, so
werden, als seien sie dem Endprodukt direkt zugegeben. Dieser Passus fehlt gilt er nicht als übertra¬gener Zusatzstoff, sondern muss jedoch im aktuellen Entwurf der ZuV. gemäss Anhang 3 im Lebensmittel als Zusatzstoff zugelassen sein."
Staatskanzlei des Kantons 4.2 Gemäss EU und auch den Erläuterungen zu dieser Revision der ZuV sollen Bst. b ergänzen:
Solothurn übertragene Zusatzstoffe, die noch Wirkung im Endprodukt entfalten, geregelt "Hat der Zusatzstoff noch eine technische Funktion, so
werden, als seien sie dem Endprodukt direkt zugegeben. Dieser Passus fehlt gilt er nicht als übertra¬gener Zusatzstoff, sondern muss jedoch im aktuellen Entwurf der ZuV. gemäss Anhang 3 im Lebensmittel als Zusatzstoff zuge-