Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Zusatzstoffe.
Staatskanzlei des Kantons Anh 3 Gemäss Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Lebensmittel Die Bezeichnung "Sahne" durch eine in der Schweiz Thurgau tierischer Herkunft (SR 817.022.108) können für Rahm mit mindestens 350 g übliche Bezeichnung für Rahm mit mindestens 350 g
Milchfett/kg die Bezeichnungen "Vollrahm", "Schlagrahm", "Rahm" oder "Sahne" Milchfett/kg ersetzen.
verwendet werden. In der deutschsprachigen Schweiz sind die ersten drei Be-
zeichnungen üblich. Es befremdet, dass von den vier möglichen Bezeichnungen
ausgerechnet "Sahne" verwendet wird (1. Abschnitt Pos. 5 und 2. Abschnitt Pos.
8).
Verband der Kantonsche- Anh 3 Sahne / Sahnepulver Die Bezeichnung "Sahne" sollte durch eine in der miker der Schweiz (VKCS) Gemäss Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Lebensmittel Schweiz übliche Bezeichnung für Rahm mit mindestens
tierischer Herkunft können für Rahm mit mindestens 350 g Milchfett/kg die 350 g Milchfett/kg ersetzt werden.
Bezeichnungen "Vollrahm", "Schlagrahm", "Rahm" oder "Sahne" verwendet
werden. In der deutschsprachigen Schweiz sind die ersten drei Bezeich-nungen
üblich. Es ist unschön, dass von den vier möglichen Bezeichnungen ausgerech-
net "Sahne" verwendet wird (1. Abschnitt Pos. 5 und 2. Abschnitt Pos. 8).
Verband der Kantonsche- Anh 3 14.2.2 Wein und weinhaltige Produkte und die alkholfreien Entspre-chungen…. Wie bisher die im Anhang 2 der Verordnung über alkohomiker der Schweiz (VKCS) lische Getränke erlaubten Zusatzstoffe hier aufführen.
Im Anhang 3 ist unter dem Titel B: Anwendungsliste im Punkt 14.2.2 der Anhang Auf diese Weise wird klarer, was alles zu den Zusatzstof-1 der Verordnung über alkoholische Getränke zitiert. fen gezählt wird und welche erlaubt sind.
Die Angaben sind im Anhang 2 der revidierten Verordnung über alkoholische
Getränke und nicht mehr im Anhang 1. Sollte hier analog der EU nur noch auf den Anhang 2 der Verordnung über alkoholische Getränke verwiesen werden, so sind die Zusatzstoffe im Anhang 2 mit den E-Nummern zu versehen, damit klarer wird, welche Zusatzstoffe erlaubt sind. Der Verweis ist anzupassen wie: "Die Verwendung der Zusatzstoffe nach Anhang 2 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke ist zulässig."
Verband der Kantonsche- Anh 3 Lebensmittelkategorien - Sachbezeichnungen Lebensmittelkategorien - Sachbezeichnungen
miker der Schweiz (VKCS) Es werden ohne Ausnahme die Lebensmittelkategorien der EU übernommen. Ergänzung der Sachbezeichnungen des Schweizer
Die Lebensmittelkategorien entsprechen oft nicht den Sachbezeichnungen des Rechts bei den "EU-Bezeichnungen" in den Fällen, wo Schweizer Lebensmittelrechts. Deshalb ist es für die Benutzerin bzw. den Be- eine klare Zuordnung schwierig oder nicht mehr möglich nutzer dieser Liste zum Teil äusserst schwierig, die einzelnen Lebensmittel der ist. Die Widersprüche sind zu beheben.
richtigen Lebensmittelkategorie zuzuordnen. Um die Benutzung der Anwen-
dungsliste zu erleichtern und Interpretationsfehler zu vermeiden, sollten die Beispiele (nicht abschliessend):
Sach¬bezeichnungen des Schweizer Lebensmittel¬rechts dort ergänzt werden,
wo sie nicht den EU-Bezeichnungen entsprechen bzw. wo eine Zuordnung nicht
von vornherein klar ist. Einer Ergänzung mit den Schweizer Sachbezeichnungen
tangiert die EU-Vorschriften nicht und ist deshalb möglich.
Auch in der EU-Verordnung erfolgen in der Liste teilweise Verweise auf EU-
Verordnungen und EU-Richtlinien, damit klarer wird, welche Produkte damit
erfasst werden.
Es kommt auch zu Widersprüchen im Zusammenhang mit Schweizer Sachbe-