Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Gruppe III
Ergänzung Titel entsprechend EU-Verordnung Nr.
Gruppe III: Farbstoffe mit kombinierter Höchstmenge 1333/2008 und Anhang 3:
Der Titel ist so anzupassen, wie er im vorgesehenen Anhang 3 bei den Le- "Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengen¬be-
bensmittelgruppen jeweils angegeben wird und wie er auch in der EU- schränkung"
Verordnung Nr. 1333/2008 (Anhang II, Teil C, Ziffer 3) steht.
Landeskanzlei des Kan- Anh 3 Sahne / Sahnepulver Die Bezeichnung "Sahne" sollte durch eine in der tons Basel-Landschaft Gemäss Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Lebensmittel Schweiz übliche Bezeichnung für Rahm mit mindestens
tierischer Herkunft können für Rahm mit mindestens 350 g Milchfett/kg die 350 g Milchfett/kg ersetzt werden.
Bezeichnungen "Vollrahm", "Schlagrahm", "Rahm" oder "Sahne" verwendet
werden. In der deutschsprachigen Schweiz sind die ersten drei Bezeich-nungen
üblich. Es ist unschön, dass von den vier möglichen Bezeichnungen ausgerech-
net "Sahne" verwendet wird (1. Abschnitt Pos. 5 und 2. Abschnitt Pos. 8).
Landeskanzlei des Kan- Anh 3 Im Anhang 3 ist unter dem Titel B: Anwendungsliste im Punkt 14.2.2 der Anhang Der Verweis auf den Anhang der Verordnung über alkotons Basel-Landschaft 1 der Verordnung über alkoholische Getränke zitiert. holische Getränke ist zu streichen.
Es ist unklar, weshalb dieser Verweis steht. Sollten im Anhang 2 der Verordnung über alkoholische Zudem finden sich diese Angaben im Anhang 2 der revidierten Verordnung über Getränke weitere Zusatzstoffe erlaubt sein, die hier nicht alkoholische Getränke und nicht mehr im Anhang 1. aufgeführt werden, so sind diese hier aufzuführen.
Staatskanzlei des Kantons Anh 3 Sahne / Sahnepulver Die Bezeichnung "Sahne" sollte durch eine in der Luzern Gemäss Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Lebensmittel Schweiz übliche Bezeichnung für Rahm mit mindestens
tierischer Herkunft können für Rahm mit mindestens 350 g Milchfett/kg die 350 g Milchfett/kg ersetzt werden.
Bezeichnungen "Vollrahm", "Schlagrahm", "Rahm" oder "Sahne" verwendet
werden. In der deutschsprachigen Schweiz sind die ersten drei Bezeich-nungen
üblich. Es ist unschön, dass von den vier möglichen Bezeichnungen ausgerech-
net "Sahne" verwendet wird (1. Abschnitt Pos. 5 und 2. Abschnitt Pos. 8).
Staatskanzlei des Kantons Anh 3 Im Anhang 3 ist unter dem Titel B: Anwendungsliste im Punkt 14.2.2 der Anhang Der Verweis auf den Anhang der Verordnung über alko-Luzern 1 der Verordnung über alkoholische Getränke zitiert. holische Getränke ist zu streichen.
Es ist unklar, weshalb dieser Verweis steht. Sollten im Anhang 2 der Verordnung über alkoholische Zudem finden sich diese Angaben im Anhang 2 der revidierten Verordnung über Getränke weitere Zusatzstoffe erlaubt sein, die hier nicht alkoholische Getränke und nicht mehr im Anhang 1. aufgeführt werden, so sind diese hier aufzuführen.
Staatskanzlei des Kantons Anh 3 In Anhang 3 ist unter dem Titel B: Anwendungsliste unter Punkt 14.2.2 der Hinweis streichen
Thurgau Anhang 1 der Verordnung über alkoholische Getränke zitiert. Dieser Verweis ist
falsch und muss gestrichen werden.
Zusatzstoffe, die für den Einsatz in alkoholischen Getränken zugelassen sind,
sind abschliessend in der ZuV aufzuführen. Die in Anhang 2 der Verordnung
über alkoholische Getränke aufgeführten önologischen Verfahren sind KEINE