Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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an die EU gelegt. In der Folge bestehen, insbesondere im Bereich Fleisch,
beträchtliche
Unklarheiten. Die ZuV ist in der vorliegenden Form in der Praxis nicht umsetzbar und folglich
zurückzuweisen; sie bedarf zwingend einer nochmaligen Überarbeitung unter Berücksichtigung
der schweizerischen Produkte.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Keine Bemerkungen
Basel-Stadt Bemerkungen
Chancellerie d’Etat du Generelle Pas de remarque
Canton de Vaud Bemerkungen
Standeskanzlei des Kan- Generelle Elektronische Datenbank
tons Uri Bemerkungen Die Übernahme der EU-Regelung ist konsequent. Zu begrüssen wäre auch die
zur Bereitstellung einer elektronischen Datenbank wie in der EU
(https://webgate.ec.europa.eu/sanco_foods/main/?sector=FAD&auth=SANCAS). Enzyme
Die Stellung der Enzyme in dieser Verordnung ist unklar. Dies gilt im Besonderen für die Angaben in Art. 1 und 5 (siehe Kommentare unter diesen Artikeln). Zum besseren Verständnis ist auf die rechtliche Einstufung der Enzyme besser einzugehen. In der EU ist die Situation bedeutend klarer u.a. aufgrund der EU-Verordnung Nr. 1332/2008 (Verordnung über Lebensmittelenzyme) und der EU-Verordnung Nr. 1333/2008 (Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe).
Staatskanzlei des Kantons Generelle Elektronische Datenbank
Luzern Bemerkungen Die Übernahme der EU-Regelung ist konsequent. Zu begrüssen wäre auch die
zur Bereitstellung einer elektronischen Datenbank wie in der EU
(https://webgate.ec.europa.eu/sanco_foods/main/?sector=FAD&auth=SANCAS).
Enzyme
Die Stellung der Enzyme in dieser Verordnung ist unklar. Dies gilt im Besonderen für die Angaben in Art. 1 und 5 (siehe Kommentare unter diesen Artikeln). Zum besseren Verständnis ist auf die rechtliche Einstufung der Enzyme besser einzugehen. In der EU ist die Situation bedeutend klarer u.a. aufgrund der EU-Verordnung Nr. 1332/2008 (Verordnung über Lebensmittelenzyme) und der EU-Verordnung Nr. 1333/2008 (Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe).
Schweizerischer Verband Generelle Diese Verordnung ist aus KMU-Sicht zu wenig praxisorientiert und müsste somit der Lebensmittel- Bemerkungen unter Einbezug der direkt betroffenen Branchenverbände nochmals überarbeitet Detaillisten Veledes worden.
Schweizerischer Gewerbe- Generelle Diese Verordnung ist gemäss Angaben unserer Branchenverbände in der Praxis verband (SGV) Bemerkungen schlicht nicht umsetzbar - oder dann höchstens mit einem unverhältnismässigen