Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Landeskanzlei des Kan- Generelle Eine offizielle Verordnungsabkürzung, zum Beispiel TQMV, wäre tons Basel-Landschaft Bemerkungen praktisch. Sie würden Fachdokumente von schwerfälligen Verord-
nungsangaben entlasten.
Wir begrüssen die Änderungen in der Verordnung, insbesondere da rechtliche Lücken (Verweis auf die revidierte FIV in Artikel 3) geschlossen werden und der Ressourcenschutz (Artikel 6) stärker gewichtet wird. Letzteres hilft dem Vollzug, bei Schutzzonenverletzungen griffige Massnahmen zu verlangen.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Toleranzwert entfällt
Basel-Stadt Bemerkungen Das Überwachungskonzept für Trinkwasser der EU enthält in ihrer
Richtlinie 98/83 EG im Anhang I drei Teile: A, B, und C. Teil A führt mikrobiologische, Teil B chemische Parameter auf, während Teil C sog. Indikatorparameter enthält. In Art.5, Abs. 2 Richtline 93/83 EG wird festgelegt, dass die in Anhang I Teil C aufgeführten Parameter nur für Überwachungszwecke festgesetzt zu werden brauchen, oder wenn nach einer Prüfung durch die Behörde (Art. 8 Abs. 6) Abhilfemassnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Wassers notwendig sind. Sie stellen gewissermassen einen Bezug zur Herstellungspraxis dar. Parameter des Anhang I, Teil A und B dürfen nicht überschritten werden. Bei Verletzungen dieser Parameter stellt die Behörde sicher, dass so schnell wie möglich Abhilfe geschaffen wird; die gesundheitliche Gefährdung wird dabei berücksichtigt.
Das schweizerische Konzept der Toleranz- und Grenzwerte enthält zwei Stufen, jedoch werden diese nicht ausschliesslich nach gesundheitlichen und herstellungstechnischen Kriterien unterschieden. Für die Betreiber von Wasserversorgungsunternehmen wäre es wünschenswert, das duale System weiterhin aufrecht zu erhalten und die Parameterlisten konsequent nach gesundheitlich-toxikologischen und nach herstellungstechnischen Kriterien zu unterscheiden. Das Überschreiten der einen Liste würde Aussagen zur Herstellungspraxis erlauben während das Überschreiten der Grenzwerte Massnahmen zur Folge hätte, welche die Behörde festzulegen hätten, da bei weiterem Genuss des Trinkwassers eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könnte. (vgl. obige Ausführungen zur Richtlinie 98/83 EG Art 5, Abs. 2, Art. 6 und Art. 8 Abs. 6)
Standeskanzlei des Kan- Generelle Eine offizielle Verordnungsabkürzung, zum Beispiel TQMV, wäre tons Uri Bemerkungen praktisch. Sie würde Fachdokumente von schwerfälligen Verord-
nungsangaben entlasten.
Wir begrüssen die Änderungen in der Verordnung, insbesondere da rechtliche Lücken (Verweis auf die revidierte FIV in Artikel 3) geschlossen werden und der Ressourcenschutz (Artikel 6) stärker gewichtet wird. Letzteres hilft dem Vollzug, bei Schutzzonenverlet-