Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Staatskanzlei des Kantons übrige Nahrungsergänzungsmittel Ergänzung unter Abs. 4 oder neu als Abs. 4a:

Obwalden Die zulässigen Höchstmengen der Stoffe werden nicht vollständig "Die Zulässigkeit der Höchstmengen der Vitamine, Mineralstoffe und

geregelt (im Gegensatz beispielsweise bei Ergänzungsnahrung anderen Substanzen richtet sich nach Anhang 13."

unter Art. 20 Abs. 7 oder bei malzextrakthaltigen Nahrungsmitteln

unter Art. 21 Abs. 4). Es wird unter Art. 22 Abs. 5 nur auf die Über-

dosierung von Vitaminen eingegangen. Unter Art. 22 Abs. 3 wird nur

auf die Art der Stoffe, nicht aber auf deren Höchstmengen einge-

gangen. Die zulässigen Höchstmengen der Stoffe sind zu regeln.

Staatskanzlei des Kantons 23.1 Phytosterine etc. dürfen laut Buchstabe b den Milcherzeugnissen Sollte nicht bei allen Milchprodukten der Zusatz möglich sein, den Obwalden zugesetzt werden. Es ist nicht klar, was mit diesem Begriff gemeint Begriff "Milcherzeugnis" klarer formulieren.

ist. Zu den Milcherzeugnissen gehören beispielsweise auch Milch,

Rahm und Käse. Sollen wirklich bei allen Milcherzeugnissen diese

Zusätze möglich sein? Der Begriff "Milcherzeugnis" wird lebensmit-

telrechtlich nirgends definiert. Nach Durchsicht der BAG-

Bewilligungen wurden Phytosterine etc. bisher nur Joghurtdrinks

zugeführt. Ist es die Absicht des Gesetzgebers, dass bei sämtlichen

Erzeugnissen aus Milch diese Zusätze möglich sind? Wir stellen dies

in Frage.

Staatskanzlei des Kantons 23.2 Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…. müssen zusätzlich zu Den Inhalt analog der EU-Verordnung übernehmen. Beispielsweise: Obwalden den Angaben nach Art. 4 Abs. 1 aufweisen: "a. den Hinweis «mit zugesetzten Pflanzen¬sterinen» beziehungs-

"a. gegebenenfalls den Hinweis «mit zugesetzten Pflanzensterinen» weise «mit zugesetzten Pflanzen-stanolen» im gleichen Sichtfeld wie beziehungsweise «mit zugesetzten Pflanzenstanolen»". die Sach-bezeichnung des Lebensmittels."

Die Angabe wird durch den Begriff "gegebenenfalls" verwirrend und

stellt inhaltlich auch einen Unterschied zum Anhang III der EU-

Verordnung Nr. 1169/2011 dar. Der Inhalt sollte von der EU-

Verordnung übernommen werden.

Staatskanzlei des Kantons 23.2 Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…. müssen zusätzlich zu Änderungsvorschlag:

Obwalden den Angaben nach Art. 4 Abs. 1 aufweisen: "f. einen Hinweis, dass das Lebensmittel als Bestandteil einer aus-

"f. eine Empfehlung, dass das Lebensmittel als Bestandteil einer gewogenen und abwechs-lungsreichen Ernährung zu verwenden ist, ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden zu der auch der regelmässige Verzehr von Obst und Gemüse zählt." ist, zu der zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels auch der

regelmässige Verzehr von Obst und Gemüse zählt".

Der Wortlaut wurde unverändert von der EU-Verordnung Nr.

1169/2011 übernommen. Es fragt sich, ob für die Konsumenten-

schaft klar ist, was mit "Carotinoid-Spiegel" gemeint ist. Die Angabe

trägt nach unserer Sicht bei der Kundschaft eher zu Verwirrung als

zur Klärung bei und sollte deshalb weggelassen werden. Gegenüber

den EU-Vorschriften ist dies vertretbar.

Standeskanzlei des Kan- 2.2 i und w In den Erläuterungen zum Wegfall der für Diabetiker verwendbaren Gesundheitsbezogene Angaben für Diabetiker in LKV Anhang 8 tons Graubünden Lebensmitteln heisst es: "Wenn ein Lebensmittel als für Diabetiker aufnehmen, falls Art. 2 Abs. 2 Bst. i entfallen sollte.

geeignet angepriesen wird, handelt es sich um eine gesundheitsbe-

zogene Angabe, welche zwingend eine Nährwertdeklaration erfor-