Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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gleiche Reihenfolge gewählt werden wie anschliessend bei den ein- Der Begriff "neuartige Speiseöle" sei generell zu überdenken.

zelnen Abschnitten.

Die Angabe "und Speisefette" sollte gestrichen werden, weil nachher

nur neuartige Speiseöle umschrieben werden und weil der Titel unter

Abschnitt 2a auch nur "2a. Abschnitt: Neuartige Speiseöle" lautet.

Es ist fraglich, ob es sinnvoll ist, eine Lebensmittelgruppe "neuartige

Speiseöle" einzuführen (unabhängig von der Novel-Food-

Verordnung). Einerseits werden die Speiseöle in 10, 20 Jahren nicht

mehr als "neuartig" angesehen und andererseits wegen den Ausfüh-

rungen unter Art. 2. Die Angabe "übrige Speisöle" wäre in diesem

Sinne neutraler und würde analog der Verordnung über alkoholische

Getränke gehandhabt. Dort hat man die Gruppe "übrige alkoholische

Getränke".

Auch bisherige gemäss Art. 5 der EG-Novel-Food-Verordnung Nr.

1997/258 notifizierte neuartige Lebensmittel wie Noni-Saft, D-

Tagatose (Zuckerart) sowie Produkte mit Pflanzensterolen und Pflan-

zenstanolen werden im Schweizer Lebensmittelrecht auch nicht als

"neuartiger Fruchtsaft", "neuartige Zuckerart" oder als "neuartige

Speziallebensmittel" umschrieben.

Staatskanzlei des Kan- übrige Gemäss Art. 2 ist Speiseöl Öl tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, Art. 2 sei unverändert beizubehalten und die "neuartigen Speiseöle" tons Zürich dessen vorwiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen (raffiniertes Echiumöl, raffiniertes Allanblackia-Saatöl, Diacylglyceridöl Fettsäuren sind. Es ist bei Raumtemperatur flüssig. pflanzlichen Ursprungs, Rapsöl und Maiskeimöl mit hohem Anteil an Einige der unter dem "Abschnitt 2a: Neuartige Speiseöle" aufgeführ- unverseifbaren Bestandteilen, Krillöl)seien unter dem "2. Abschnitt: ten Öle fallen von der Definition her unter Art. 2 und sind in diesem Speiseöl" zu erfassen.

Sinne nicht "neuartig" (wie raffiniertes Echiumöl, raffiniertes Allanbla-

ckia-Saatöl, Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs, Rapsöl und Die verbleibenden "neuartigen Speiseöle" könnten in diesem Fall Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen. Auf- unter einem aussagekräftigeren Abschnittstitel wie "Speiseöle aus grund dieser allgemeinen Definition müssten die erwähnten "neuarti- Mikroorganis¬men" zusammengefasst werden.

gen Speiseöle" unter diesem Abschnitt erfasst werden und nicht unter

dem "Abschnitt 2a: Neuartige Speiseöle". Eventualiter:

Die Definition von Art. 2 sei so anpassen, dass die erwähnten "neuar-Falls diese unter dem Abschnitt "neuartige Speiseöle" oder unter tigen Speiseöle" nicht darunter fallen.

einem anderen Titel erfasst werden sollen, so ist die Definition von Je nach Änderung müsste unter Umständen auch Art. 6 (Definition Art. 2 so anzupassen, dass die erwähnten "neuartigen Speiseöle" Speisefette) angepasst werden.

nicht darunter fallen. Sonst führt dies zu einer Verletzung der Rechts-

klarheit. Evtl. könnten die deutschen Leitsätze für Speisefette und

Speiseöle als Grundlage für die Definition herbeigezogen werden

(vgl.:

http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/Lebensmitt

elbuch/LeitsaetzeSpeisefette.pdf?__blob=publicationFile; Begriffsbe-

stimmung unter 1.1.1).

Die vorgeschlagene Unterscheidung zwischen "traditionellen" und

"neuartigen Speiseölen" wird auch nicht als ideal angesehen. Die