Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Verletzung der Rechtsklarheit. Evtl. könnten die deutschen Leitsätze für Speisefette und Speiseöle als Grundlage für die Definition herbeigezogen werden (siehe Beg-Die vom BAG vorgeschlagene Unterscheidung zwischen "traditionel- riffsbestimmung unter 1.1.1).
len" und "neuartigen Speiseölen" wird auch nicht als ideal angesehen. Je nach Änderung müsste unter Umständen auch Art. 6 (Definition Die Begriffe könnten im Rahmen der Werbung missbraucht werden. Speisefette) angepasst werden.
Staatskanzlei des Kan- 2.2 Der Einleitungssatz sollte mit "Oliventresteröl" ergänzt werden (ent- Ergänzung:
tons Aargau sprechend den EU-Bestimmungen). "Bei Olivenöl und Oliventresteröl werden folgende Kategorien un-
ter¬schieden:"
Staatskanzlei des Kan- 2.2 "b. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativen Olivenölen, Anpassungsvorschlag entsprechend der EU-Ver-ord¬nung:
tons Aargau ausser Lampantöl, gewonnen". "b. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativen Olivenölen
Die Definition entspricht nicht der EU-Verordnung Nr. 1234/2007 gewon¬nen"
(Anhang XVI). Die Definition ist falsch: Lampantöl ist sogar der wich-
tigste Rohstoff für raffiniertes Olivenöl.
Staatskanzlei des Kan- 2.2 "c. Olivenöl: Verschnitt von raffiniertem und nativem Olivenöl, ausser Anpassungsvorschlag entsprechend der EU-Ver-ordnung:
tons Aargau Lampantöl". "c. Olivenöl: Verschnitt von raffiniertem Olivenöl und nativen Oli-
Da native Öle in drei Güteklassen eingeteilt werden, sollte "native venölen, ausser Lampantöl"
Olivenöle" analog der EU-Verordnung Nr. 1234/2007 (Anhang XVI)
geschrieben werden.
Staatskanzlei des Kan- 3.1 Es wird Bezug genommen auf Anhang 1a. Wieso kann Anhang 1a Änderungsvorschläge:
tons Aargau nicht zu Anhang 1 werden? Anhang 1 wird ja aufgehoben. Anstatt auf Anhang 1a auf Anhang 1 verweisen.
Der Begriff "Merkmale" sollte einheitlich durch "Anforderungen" ersetzt
werden analog Artikel 5a bis 5i jeweils die Absätze 2 oder 3. Eine Den Begriff "Merkmale" durch "Anforderungen" er-setzen.
einheitliche Wortwahl trägt zum besseren Verständnis bei.
Staatskanzlei des Kan- übrige Bezeichnung "schonend gedämpft" Bezeichnung “schonend gedämpft” sollte beibe-halten werden.
tons Aargau Die Streichung der Bezeichnung "schonend gedämpft" bringt ein altes
Problem zurück: Die meisten "kalt gepressten" Sonnenblumen-, Distel
oder andern Pflanzenöle sind schwach ausgedämpft, dürften also
nicht mehr als kaltgepresst ausgelobt werden. Die Bezeichnung
"schonend gedämpft" sollte also beibehalten werden.
Literatur: Methoden zur Erkennung verfälschter Speiseöle, K. Grob,
M. Biedermann, and M. Bronz, Mitt. Gebiete Lebensm. Hyg. 85 (1994)
340-350.
Staatskanzlei des Kan- 3.3 Müsste hier nicht noch Oliventresteröl ergänzt werden? Evtl. Ergänzung:
tons Aargau "Speiseöl, mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl, gilt als…".
Staatskanzlei des Kan- 3.3bis Die gleichen Anpassungen wie unter Art. 3 Abs. 1bis aufgeführt wor- Änderung wie:
tons Aargau den sind, sollten auch hier vorgenommenen werden. Die Gründe "Für Olivenöl gelten die Anforderungen nach Anhang 1 sowie folgen-
gelten entsprechend. de Bestimmungen:"