Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Grund? werden.
Staatskanzlei des Kan- 5d.1 Lateinische Gattungs- und Artnamen (wie A. floribunda) einheitlich Lateinische Namen einheitlich kursiv schreiben.
tons Aargau kursiv schreiben analog Art. 5a bis 5c.
Staatskanzlei des Kan- 5e.3 "Es darf als Lebensmittel zur Verwendung in… Getränken, die als Präzisierung der Angabe beim Getränk.
tons Aargau Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten am Tag angeboten wer- Falls es sich nur um eine "Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende
den,…". Ernährung" handelt, ist beispielsweise folgende Ergänzung ange-Wird beim Getränk eine Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende bracht:
Ernährung und/oder ein diätetisches Lebensmittel für besondere "… Getränken für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die als medizinische Zwecke gemeint? Es ist nicht klar. Die Angabe muss Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten am Tag angeboten werentsprechend präzisiert werden. Die Angabe ist so zu formulieren, den…".
dass eine klare Zuordnung zur in der Schweiz geregelten Lebensmit-
telgruppe gemacht werden kann. Lateinische Namen einheitlich kursiv schreiben.
Lateinische Namen (wie Brassica cempetris) einheitlich kursiv schrei-
ben analog Art. 5a bis 5c.
Staatskanzlei des Kan- 5f.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Ergänzung: zum besseren Verständnis:
tons Aargau in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden darf oder nicht. "Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungser-
Eine Präzisierung mit der Bezeichnung "nur" wäre eindeutiger. gänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden."
Staatskanzlei des Kan- 5f.5 Weil das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmitteln ein- Ergänzung wie:
tons Aargau gesetzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss "Die maximale Menge an Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren
Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physio- Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Verordnung logisch nützlicher Stoffe meistens nicht aussagekräftig, da Kapseln über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe etc. im Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder oder in einer vom Hersteller als empfohlene Tagesration darf höchsphysiologisch nützlicher Stoffe nicht aufgeführt sind. Die Angabe ist tens 1,5 g betragen.
deshalb anzupassen. Oder
"… oder in einer vom Hersteller als Tagesration empfohlenen Verzehrsmenge…"
Staatskanzlei des Kan- 5h.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Ergänzung:
tons Aargau in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden darf oder nicht. "Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungser-
Eine Präzisierung mit der Bezeichnung "nur" wäre eindeutiger. gänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden."
Staatskanzlei des Kan- 5h.5 Weil das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmitteln ein- Ergänzung wie:
tons Aargau gesetzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss "Die maximale Menge an Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseif-
Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physio- baren Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Verlogisch nützlicher Stoffe meistens nicht aussagekräftig, da Kapseln ordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher etc. im Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder Stoffe oder in einer vom Hersteller empfohlenen Tagesration darf physiologisch nützlicher Stoffe nicht aufgeführt sind. Die Angabe ist höchstens 2,0 g betragen."
deshalb anzupassen. "… oder in einer vom Hersteller als Tagesration empfohlenen Verzehrsmenge…"