Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Im bestehenden Anhang 2 steht: "Peroxidzahl in meq 02/kg"
Staatskanzlei des Kan- Anhang 3 Im Sinne einer einheitlichen Darstellung der Tabellen in Anhang 3 bis Tabellenüberschrift der ersten Tabelle (-> Test, Spezifikation) streitons Aargau Anhang 11 ist es angebracht, auch nebenstehende Änderungen chen.
vorzu¬nehmen.
Ausführungen betreffend Ersatz des Begriffes "Spezifikation" siehe
oben unter Anhänge 3 bis 11.
Abweichungen zur EU-Gesetzgebung: Bei Nahrungsergänzungsmit- Ergänzung der Tabelle "Verwendungszwecke" unter Nahrungsergänteln werden 250 mg/Tagesration (in EU 200 mg/Tagesration) zugelas- zungsmittel im Sinne von:
sen. Da die Tagesration für Nahrungsergänzungsmittel im Anhang 3 "250 mg/Tagesration gemäss Herstellerempfeh¬lung"
der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch Höchstmenge Tagesration überprüfen.
nützlicher Stoffe nicht aufgeführt ist, wäre die Ergänzung wie "Tages-
ration gemäss Herstellerempfehlung" analog des EG-
Kommissionsentscheids Nr. 2009/752/EG angebracht.
Zugaben zu Backwaren und nichtalkoholischen Getränken etc. wer-
den im EU-Kommissionsentscheid nicht in aufgeführt. Die Zu-
läs¬sigkeiten (Menge und Produktegruppe) gehen über die EU-
Anforderungen hinaus. Kann aber akzeptiert werden.
Staatskanzlei des Kan- Anhang 4 Im Sinne einer einheitlichen Darstellung der Tabellen in Anhang 3 bis Tabellenüberschrift der ersten Tabelle (-> Test, Spezifikation) streitons Aargau Anhang 11 ist es angebracht, auch nebenstehende Änderungen chen.
vorzu¬nehmen. Den Wortlaut "nicht mehr als" sollte durch einen anderen in den Ausführungen betreffend Ersatz des Begriffes "Spezifikation" sowie Anhängen verwendeten Wortlaut (wie "höchstens" oder "max.") ereinheitliche Darstellung bezüglich Peroxidzahl siehe oben unter An- setzt werden. Entsprechend ist auch der Wortlaut "nicht weniger als" hänge 3 bis 11. durch "mindestens" zu ersetzen.
Die Verwendungszwecke dieses DHA-reichen Öles sind nicht voll- Verwendungszwecke des Kommissionsentscheids Nr. 2009/778/EG ständig (Integration des EG-Kommissionsentscheids Nr. 2009/778/EG aufführen: Backwaren (Brot und Brötchen), Müsliriegel und nichtalkofehlt). Die Anwendungenen des Öls bei Backwaren (Brot und Bröt- holische Getränke (einschliesslich Getränke auf Milchbasis).
chen), Müeslirigel und nichtalkoholischen Getränken (einschliesslich
Getränke auf Milchbasis) fehlen. Ergänzung der Tabelle "Verwendungszwecke" unter Nahrungsergän-Da die Tagesration für Nahrungsergänzungsmittel im Anhang 3 der zungsmittel im Sinne von:
Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützli- "200 mg/Tagesration gemäss Herstellerempfeh¬lung"
cher Stoffe nicht aufgeführt ist, wäre die Ergänzung wie "Tagesration
gemäss Hersteller¬empfehlung" analog des EG-
Kommissionsentscheids Nr. 2009/752/EG angebracht.
Staatskanzlei des Kan- Anhang 5 Im Sinne einer einheitlichen Darstellung der Tabellen in Anhang 3 bis Tabellenüberschrift der ersten Tabelle (-> Test, Spezifikation) streitons Aargau Anhang 11 ist es angebracht, auch nebenstehende Änderungen chen.
vorzu¬nehmen.
Ausführungen betreffend Ersatz des Begriffes "Spezifikation" siehe Bei der Tabellenüberschrift der zweiten Tabelle den Begriff "Höchstoben unter Anhänge 3 bis 11. gehalt" durch "Höchstmenge" ersetzen (analog Anhang 3 und 4).
Ergänzung der Tabelle "Verwendungszwecke" unter Nahrungsergän-Da die Tagesration für Nahrungsergänzungsmittel im Anhang 3 der zungsmittel im Sinne von:
Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützli- "500 mg/Tagesration gemäss Herstellerempfeh¬lung"