Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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5a bis 5i jeweils unter dem Absatz 2 oder 3 mit folgendem Wortlaut

auf die Anhänge verwiesen: "Es muss die Anforderungen nach An-

hang xy erfüllen." Auch dort wird der Begriff "Anforderungen" aufge-

führt.

Durch die einheitliche Wortwahl werden die Angaben verständlicher. Peroxidzahl

In den Anhängen 3 bis 11 einheitlich den Begriff "Peroxidzahl" und die Peroxidzahl Einheit mit "meq 02/kg" angeben (analog bestehendem Anhang 2). Manchmal steht "Peroxidzahl (PV)", manchmal "Peroxidwert (PW)".

Die Einheiten werden mit meq/kg und mit meq 02/kg angegeben.

Im bestehenden Anhang 2 steht: "Peroxidzahl in meq 02/kg"

Staatskanzlei des Kan- Anhang 3 Im Sinne einer einheitlichen Darstellung der Tabellen in Anhang 3 bis Tabellenüberschrift der ersten Tabelle (-> Test, Spezifikation) streitons Aargau Anhang 11 ist es angebracht, auch nebenstehende Änderungen chen.

vorzu¬nehmen.

Ausführungen betreffend Ersatz des Begriffes "Spezifikation" siehe

oben unter Anhänge 3 bis 11.

Abweichungen zur EU-Gesetzgebung: Bei Nahrungsergänzungsmit- Ergänzung der Tabelle "Verwendungszwecke" unter Nahrungsergänteln werden 250 mg/Tagesration (in EU 200 mg/Tagesration) zugelas- zungsmittel im Sinne von:

sen. Da die Tagesration für Nahrungsergänzungsmittel im Anhang 3 "250 mg/Tagesration gemäss Herstellerempfeh¬lung"

der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch Höchstmenge Tagesration überprüfen.

nützlicher Stoffe nicht aufgeführt ist, wäre die Ergänzung wie "Tages-

ration gemäss Herstellerempfehlung" analog des EG-

Kommissionsentscheids Nr. 2009/752/EG angebracht.

Zugaben zu Backwaren und nichtalkoholischen Getränken etc. wer-

den im EU-Kommissionsentscheid nicht in aufgeführt. Die Zu-

läs¬sigkeiten (Menge und Produktegruppe) gehen über die EU-

Anforderungen hinaus. Kann aber akzeptiert werden.

Staatskanzlei des Kan- Anhang 4 Im Sinne einer einheitlichen Darstellung der Tabellen in Anhang 3 bis Tabellenüberschrift der ersten Tabelle (-> Test, Spezifikation) streitons Aargau Anhang 11 ist es angebracht, auch nebenstehende Änderungen chen.

vorzu¬nehmen. Den Wortlaut "nicht mehr als" sollte durch einen anderen in den Ausführungen betreffend Ersatz des Begriffes "Spezifikation" sowie Anhängen verwendeten Wortlaut (wie "höchstens" oder "max.") ereinheitliche Darstellung bezüglich Peroxidzahl siehe oben unter An- setzt werden. Entsprechend ist auch der Wortlaut "nicht weniger als" hänge 3 bis 11. durch "mindestens" zu ersetzen.

Die Verwendungszwecke dieses DHA-reichen Öles sind nicht voll- Verwendungszwecke des Kommissionsentscheids Nr. 2009/778/EG ständig (Integration des EG-Kommissionsentscheids Nr. 2009/778/EG aufführen: Backwaren (Brot und Brötchen), Müsliriegel und nichtalkofehlt). Die Anwendungenen des Öls bei Backwaren (Brot und Bröt- holische Getränke (einschliesslich Getränke auf Milchbasis).

chen), Müeslirigel und nichtalkoholischen Getränken (einschliesslich

Getränke auf Milchbasis) fehlen. Ergänzung der Tabelle "Verwendungszwecke" unter Nahrungsergän-Da die Tagesration für Nahrungsergänzungsmittel im Anhang 3 der zungsmittel im Sinne von:

Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützli- "200 mg/Tagesration gemäss Herstellerempfeh¬lung"

cher Stoffe nicht aufgeführt ist, wäre die Ergänzung wie "Tagesration

gemäss Hersteller¬empfehlung" analog des EG-

Kommissionsentscheids Nr. 2009/752/EG angebracht.