Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Sinne der Richtlinie 2009/39/EG, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung / 200mg/100g
Backwaren, Brot und Brötchen, Kekse / 200mg/100g
Frühstückscerealien / 500mg/100g
Speisefette / 360mg/100g
Milchersatzerzeugnisse (ausgenommen Getränke) / bei Käse: 600mg/100g; bei Sojamilch- und Milchimitationserzeugnissen (ausgenommen Getränke): 200mg/100g
Milcherzeugnisse (ausgenommen Getränke auf Milchbasis) / bei Käse: 600mg/100g; bei Milchprodukten (einschliesslich Milch, Frischkäse und Joghurterzeugnisse; ausgenommen Getränke):
200mg/100g
Nichtalkoholische Getränke (einschliesslich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) / 80mg/100g
Getreideriegel / 500 mg/100g
Streichfette und Salatsaucen / 600mg/100g
Vereinigung Schweiz. Anhang 11 Das "Pilzöl aus Mortierella alpina" stellt einen Sonderfall dar. Es gilt in
Hersteller von Diät- und einer Form als "herkömmlich", da es schon vor dem Jahr 1997 in der
Spezialnahrungen EU auf dem Markt war, und wurde in einer anderen Form als "Novel Spezifikation
Food" nach der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen. Arachidonsäure ≥ 38 %
Peroxidzahl ≤ 5 meq/kg
Die in Anhang 11 vorgeschlagene Spezifikation basiert auf dem Ent- Säurezahl ≤ 0,8 mg KOH/g
scheid der Kommission vom 12. Dezember 2008 (2008/968/EG), Anisidinzahl ≤ 20
wobei dieser Entschied nur das Produkt eines Herstellers als "novel Freie Fettsäuren ≤ 0,4 %
food" beurteilte. Unverseifbare Bestandteile ≤ 3,5 %
F-------
Im Sinne unserer allgemeinen Bemerkungen muss entweder in An-
hang 11 klargestellt werden, dass sich die Spezifikation nur auf das
"neuartige" Pilzöl bezieht, oder die Spezifikation wird so festgelegt,
dass sie auch die nicht als "novel food" geltenden Formen abdeckt.
Die in der Spalte rechts vorgeschlagene Spezifikation deckt beide
Arten ab.
Staatskanzlei des Kan- Generelle Es wird begrüsst, dass die Qualitätsmerkmale von Olivenölen der EU
tons Solothurn Bemerkun- angepasst werden. Sensorisch ungenügende "extra vergine" Oliven-
gen öle konnten in der Schweiz bisher nur auf der Basis eines zu hohen
Säuregrades beanstandet werden, welcher relativ leicht manipuliert
werden kann (siehe Jahresbericht KLZH 2009). Insbesondere die
nützlichen Methyl- und Ethylester der Fettsäuren und die Sensorik
konnten bisher nicht als Qualitätsmerkmale eingesetzt werden.
Die EU-Bestimmungen hinsichtlich der Olivenöle sind teilweise sehr
kompliziert formuliert. Umso mehr ist darauf zu achten, dass sie sorg-
fältig übernommen werden, um Unterschiede und Interpretations-
schwierigkeiten zu vermeiden (siehe Beispiele unten).
Neuartige Speiseöle