Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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unter einem anderen Titel erfasst werden sollen, so ist unseres Erach- Definition von Art. 2 so anpassen, dass die erwähnten "neuartigen tens die Definition von Art. 2 so anzupassen, dass die erwähnten Speiseöle" nicht darunter fallen und die Rechtssituation entsprechend "neuartigen Speiseöle" nicht darunter fallen. Sonst führt dies zu einer klar wird.
Verletzung der Rechtsklarheit. Evtl. könnten die deutschen Leitsätze für Speisefette und Speiseöle als Grundlage für die Definition herbeigezogen werden (siehe Beg-Die vom BAG vorgeschlagene Unterscheidung zwischen "traditionel- riffsbestimmung unter 1.1.1).
len" und "neuartigen Speiseölen" wird auch nicht als ideal angesehen. Je nach Änderung müsste unter Umständen auch Art. 6 (Definition Die Begriffe könnten im Rahmen der Werbung missbraucht werden. Speisefette) angepasst werden.
Staatskanzlei des Kan- 2.2 Der Einleitungssatz sollte mit "Oliventresteröl" ergänzt werden (ent- Ergänzung:
tons Solothurn sprechend den EU-Bestimmungen). "Bei Olivenöl und Oliventresteröl werden folgende Kategorien un-
ter¬schieden:"
Staatskanzlei des Kan- 2.2 "b. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativen Olivenölen, Anpassungsvorschlag entsprechend der EU-Ver-ord¬nung:
tons Solothurn ausser Lampantöl, gewonnen". "b. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativen Olivenölen
Die Definition entspricht nicht der EU-Verordnung Nr. 1234/2007 gewon¬nen"
(Anhang XVI). Die Definition ist falsch: Lampantöl ist sogar der wich-
tigste Rohstoff für raffiniertes Olivenöl.
Staatskanzlei des Kan- 3.1 Es wird Bezug genommen auf Anhang 1a. Wieso kann Anhang 1a Änderungsvorschläge: Anstatt auf Anhang 1a auf Anhang 1 verweitons Solothurn nicht zu Anhang 1 werden? Anhang 1 wird ja aufgehoben. Der Begriff sen. Den Begriff "Merkmale" durch "Anforderungen" er-setzen.
"Merkmale" sollte einheitlich durch "Anforderungen" ersetzt werden
analog Artikel 5a bis 5i jeweils die Absätze 2 oder 3. Eine einheitliche
Wortwahl trägt zum besseren Verständnis bei.
Staatskanzlei des Kan- übrige Bezeichnung "schonend gedämpft" Die Streichung der Bezeichnung Bezeichnung “schonend gedämpft” sollte beibe-halten werden.
tons Solothurn "schonend gedämpft" bringt ein altes Problem zurück: Die meisten
"kalt gepressten" Sonnenblumen-, Distel oder andern Pflanzenöle
sind schwach ausgedämpft, dürften also nicht mehr als kaltgepresst
ausgelobt werden. Die Bezeichnung "schonend gedämpft" sollte also
beibehalten werden. Literatur: Methoden zur Erkennung verfälschter
Speiseöle, K. Grob, M. Biedermann, and M. Bronz, Mitt. Gebiete
Lebensm. Hyg. 85 (1994) 340-350.
Staatskanzlei des Kan- 3.3 Müsste hier nicht noch Oliventresteröl ergänzt werden? Evtl. Ergänzung:
tons Solothurn "Speiseöl, mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl, gilt als…".
Staatskanzlei des Kan- 3.3bis Die gleichen Anpassungen wie unter Art. 3 Abs. 1bis aufgeführt wor- Änderung wie:
tons Solothurn den sind, sollten auch hier vorgenommenen werden. Die Gründe "Für Olivenöl gelten die Anforderungen nach Anhang 1 sowie folgen-
gelten entsprechend. de Bestimmungen:"
Staatskanzlei des Kan- 3a Der Begriff "Oliventresteröl" ist im Titel und im Satz zu ergänzen, weil Ergänzung von "Oliventresteröl" im Titel und im Satz.
tons Solothurn nach Art. 2 Abs. 2 Bst. f auch Oliventresteröl darunter fällt.