Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Staatskanzlei des Kan- 5i.3 Absatz 3 Absatz 3:
tons Solothurn Die Nennung des Einsatzes eines neuartigen Speiseöls in einer nach Die Lebensmittelgruppe ("Frühgeborenennahrung") ist zu streichen.
Art. 5 LGV nicht umschriebenen Lebensmittelgruppe ("Frühgebore-
nennahrung") ist zu streichen. Die Angabe ist nicht angebracht und Absatz 4:
auch nicht nötig, weil dies im Rahmen des Bewilligungs¬verfahrens Es wird empfohlen, den Teil betreffend Frühge-borenennahrung der neuartigen "Frühgeborenen-nahrung" ohnehin beurteilt wird. ebenfalls zu streichen.
Entweder wird die Lebensmittelgruppe in der Verordnung über Spezi-
al-lebensmittel umschrieben, oder die Angabe der Zulässigkeit der
Zutat ge-strichen.
Absatz 4
Das Eingehen auf die Frühgeborenennahrung ist auch hier aufgrund
von Art. 5 LGV eigentlich gar nicht nötig, da eine Beurteilung im Rah-
men des Bewilligungsverfahrens ohnehin stattfindet. Ein Verweis
dieser Art würde nach unseren Kenntnissen zum ersten Mal im
Schweizer Recht stattfinden.
Staatskanzlei des Kan- Anhang 1a Anhang 1 wird aufgehoben. Von daher könnte der neu vorgesehene Anpassungsvorschläge:
tons Solothurn Anhang 1a als Anhang 1 bezeichnet werden. Den Anhang 1a als Anhang 1 bezeichnen.
Titel: "Merkmale von Olivenölen" Den Titel "Anforderungen an Olivenöle" nennen.
Anstelle des oben erwähnten Titels sollte analog Anhang 2 der Titel
"Anforderungen an Olivenöle" heissen.
Staatskanzlei des Kan- Anhang 3 Die Begriffe (wie Spezifikation, Merkmal, Test, Stoff, Parameter etc.) Bei den Anhängen 3 bis 11 berücksichtigen:
tons Solothurn werden uneinheitlich gewählt, weil die Daten aus verschiedenen EU-
Verordnungen stammen. Die verwendeten Begriffe und der Aufbau
der Tabellen sollten in dieser Verordnung zum besseren Verständnis
und wegen der Übersichtlichkeit einheitlich gewählt werden.
Begriff "Spezifikation"
Das Wort "Spezifikation" ist in der Lebensmittelgesetzgebung nicht Begriff "Spezifikation"
üblich. In den Anhängen 3 bis 11 generell den Begriff "Spezifikation" durch Der Begriff "Spezifikation" sollte in allen Anhängen einheitlich durch den üblichen Begriff "Anfor-derungen" ersetzen (analog den aktuellen den Begriff "Anforderungen" ersetzt werden. In den bestehenden Anhän¬gen 1 und 2).
Anhängen 1 und 2 wird anstelle des Begriffes "Spezifikation" ebenfalls
das Wort "Anforderungen" verwendet. Zudem wird unter den Artikeln
5a bis 5i jeweils unter dem Absatz 2 oder 3 mit folgendem Wortlaut
auf die Anhänge verwiesen: "Es muss die Anforderungen nach An-
hang xy erfüllen." Auch dort wird der Begriff "Anforderungen" aufge-
führt.
Durch die einheitliche Wortwahl werden die Angaben verständlicher. Peroxidzahl
In den Anhängen 3 bis 11 einheitlich den Begriff "Peroxidzahl" und die Peroxidzahl Einheit mit "meq 02/kg" angeben (analog bestehendem Anhang 2). Manchmal steht "Peroxidzahl (PV)", manchmal "Peroxidwert (PW)".
Die Einheiten werden mit meq/kg und mit meq 02/kg angegeben.