Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Staatskanzlei des Kan- 5h.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Ergänzung:

tons Solothurn in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden darf oder nicht. "Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungser-

Eine Präzisierung mit der Bezeichnung "nur" wäre eindeutiger. gänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden."

Staatskanzlei des Kan- 5h.5 Weil das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmitteln ein- Ergänzung wie:

tons Solothurn gesetzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss "Die maximale Menge an Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseif-

Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physio- baren Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Verlogisch nützlicher Stoffe meistens nicht aussagekräftig, da Kapseln ordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher etc. im Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder Stoffe oder in einer vom Hersteller empfohlenen Tagesration darf physiologisch nützlicher Stoffe nicht aufgeführt sind. Die Angabe ist höchstens 2,0 g betragen."

deshalb anzupassen. "… oder in einer vom Hersteller als Tagesration empfohlenen Verzehrsmenge…"

Staatskanzlei des Kan- 5i.3 Absatz 3 Absatz 3:

tons Solothurn Die Nennung des Einsatzes eines neuartigen Speiseöls in einer nach Die Lebensmittelgruppe ("Frühgeborenennahrung") ist zu streichen.

Art. 5 LGV nicht umschriebenen Lebensmittelgruppe ("Frühgebore-

nennahrung") ist zu streichen. Die Angabe ist nicht angebracht und Absatz 4:

auch nicht nötig, weil dies im Rahmen des Bewilligungs¬verfahrens Es wird empfohlen, den Teil betreffend Frühge-borenennahrung der neuartigen "Frühgeborenen-nahrung" ohnehin beurteilt wird. ebenfalls zu streichen.

Entweder wird die Lebensmittelgruppe in der Verordnung über Spezi-

al-lebensmittel umschrieben, oder die Angabe der Zulässigkeit der

Zutat ge-strichen.

Absatz 4

Das Eingehen auf die Frühgeborenennahrung ist auch hier aufgrund

von Art. 5 LGV eigentlich gar nicht nötig, da eine Beurteilung im Rah-

men des Bewilligungsverfahrens ohnehin stattfindet. Ein Verweis

dieser Art würde nach unseren Kenntnissen zum ersten Mal im

Schweizer Recht stattfinden.

Staatskanzlei des Kan- Anhang 1a Anhang 1 wird aufgehoben. Von daher könnte der neu vorgesehene Anpassungsvorschläge:

tons Solothurn Anhang 1a als Anhang 1 bezeichnet werden. Den Anhang 1a als Anhang 1 bezeichnen.

Titel: "Merkmale von Olivenölen" Den Titel "Anforderungen an Olivenöle" nennen.

Anstelle des oben erwähnten Titels sollte analog Anhang 2 der Titel

"Anforderungen an Olivenöle" heissen.

Staatskanzlei des Kan- Anhang 3 Die Begriffe (wie Spezifikation, Merkmal, Test, Stoff, Parameter etc.) Bei den Anhängen 3 bis 11 berücksichtigen:

tons Solothurn werden uneinheitlich gewählt, weil die Daten aus verschiedenen EU-

Verordnungen stammen. Die verwendeten Begriffe und der Aufbau

der Tabellen sollten in dieser Verordnung zum besseren Verständnis

und wegen der Übersichtlichkeit einheitlich gewählt werden.

Begriff "Spezifikation"

Das Wort "Spezifikation" ist in der Lebensmittelgesetzgebung nicht Begriff "Spezifikation"

üblich. In den Anhängen 3 bis 11 generell den Begriff "Spezifikation" durch