Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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2. In den Begründungen zur beabsichtigten Anpassung wird richti-

gerweise ausgeführt, dass Mikroorganismen lebensmittelrechtlich

nicht unter die aktuell gültige Definition eines Lebensmittels subsu-

miert werden können und eine Einstufung als Zusatzstoff auch nicht

in allen Fällen möglich ist. Somit müsse für Mikroorganismen eine

neue Kategorie geschaffen werden. Dabei wird nicht berücksichtigt,

dass eine zusätzliche Kategorie nicht auf Verordnungsstufe ohne

gesetzliche Grundlage in Art. 3 LMG geschaffen werden kann. So-

fern die lebensmittelrechtliche Basis für Mikroorganismen tatsächlich

in der LGV unter Art. 18a geschaffen wer¬den soll, müssen Mikroor-

ganismen entweder als Zusatzstoffe oder als Lebensmittel definiert

werden! Eine vorsätzliche Verletzung rechtsstaat-licher Grundsätze

ist eine Kompetenzüberschreitung des Bundesrates.

Aus diesen Gründen empfehlen wir, auf die Einführung von Art. 18a

LGV im Moment zu verzichten. Die Schaffung einer gesetzlichen

Grundlage durch das zuständige eidgenössische Parlament für den

Einsatz von Mikro¬organismen in Lebensmitteln ohne Einzelbewilli-

gung durch das BAG muss abgewartet werden.

Ist die gesetzliche Grundlage für Art. 18a geschaffen, so haben wir

dazu folgende Anmerkung:

Die Anforderungen, wie der Nachweis für die MFC erbracht werden

muss, dass die in Abs. 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, sind

detailliert anzugeben, oder das EDI sollte eine Lise veröffentlichen

mit den in der CH erlaubten/bekannten MFC.

Chancellerie d’Etat du 18a.1 Il serait souhaitable d’établir une liste des microorganismes propres

Canton de Vaud à la consommation humaine. Les microorganismes n’appartenant

pas à cette liste devraient faire l’objet d’une autorisation de l’office

fédéral de la santé publique.

Standeskanzlei des Kantons 18a.1 Grundsätzlich wird die lebensmittelrechtliche Regelung der Zugabe Art. 18a wieder streichen.

Uri von Mikroorganismen zu Lebensmitteln und die Schliessung dieser Produkte dieser Art sollen bis zur Änderung des Lebensmittelgebekannten Lücke begrüsst. setzes als nicht umschriebene Lebensmittel bewilligungspflichtig Das juristische Vorgehen und die Begründung dafür (in den Erläute- bleiben.

rungen) sind allerdings in zweifacher Hinsicht fragwürdig. Wird der vorgesehene Art. 18a nach dem neuen LMG wieder

1. Die Aussage, dass mit dem Inkrafttreten des neuen LMG die aktuell, so haben wir folgenden Ergänzungsvorschlag zu Abs. 3 Definition für Lebensmittel an diejenige der europäischen Union Bst. c:

angeglichen werde, ist in dieser Form falsch. Der für die LGV zu- Das EDI veröffentlicht eine Liste mit den bekannten, in Lebensmitständige Bundesrat hat dem für das LMG zuständigen eidgenössi- teln verwendeten MFC (analog der dänischen Behörde).

schen Parlament vorgeschlagen, die Definition der Lebensmittel

anzupassen. Der Entscheid, ob dem Vorschlag gefolgt wird und

diese Definition tatsächlich der europäischen Definition angepasst

wird, liegt ausschliesslich beim eidgenössischen Parlament. Das

Vorwegnehmen von Parlaments-entscheiden als Grundlage für

Verordnungsanpassungen durch denBundesrat in den Erläuterungen

zu einer Bundesratsverordnung ist unzulässig.