Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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2. In den Begründungen zur beabsichtigten Anpassung wird richti-
gerweise ausgeführt, dass Mikroorganismen lebensmittelrechtlich
nicht unter die aktuell gültige Definition eines Lebensmittels subsu-
miert werden können und eine Einstufung als Zusatzstoff auch nicht
in allen Fällen möglich ist. Somit müsse für Mikroorganismen eine
neue Kategorie geschaffen werden. Dabei wird nicht berücksichtigt,
dass eine zusätzliche Kategorie nicht auf Verordnungsstufe ohne
gesetzliche Grundlage in Art. 3 LMG geschaffen werden kann. So-
fern die lebensmittelrechtliche Basis für Mikroorganismen tatsächlich
in der LGV unter Art. 18a geschaffen wer¬den soll, müssen Mikroor-
ganismen entweder als Zusatzstoffe oder als Lebensmittel definiert
werden! Eine vorsätzliche Verletzung rechtsstaat-licher Grundsätze
ist eine Kompetenzüberschreitung des Bundesrates.
Aus diesen Gründen empfehlen wir, auf die Einführung von Art. 18a
LGV im Moment zu verzichten. Die Schaffung einer gesetzlichen
Grundlage durch das zuständige eidgenössische Parlament für den
Einsatz von Mikro¬organismen in Lebensmitteln ohne Einzelbewilli-
gung durch das BAG muss abgewartet werden.
Ist die gesetzliche Grundlage für Art. 18a geschaffen, so haben wir
dazu folgende Anmerkung:
Die Anforderungen, wie der Nachweis für die MFC erbracht werden
muss, dass die in Abs. 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, sind
detailliert anzugeben, oder das EDI sollte eine Lise veröffentlichen
mit den in der CH erlaubten/bekannten MFC.
Chancellerie d’Etat du 18a.1 Il serait souhaitable d’établir une liste des microorganismes propres
Canton de Vaud à la consommation humaine. Les microorganismes n’appartenant
pas à cette liste devraient faire l’objet d’une autorisation de l’office
fédéral de la santé publique.
Standeskanzlei des Kantons 18a.1 Grundsätzlich wird die lebensmittelrechtliche Regelung der Zugabe Art. 18a wieder streichen.
Uri von Mikroorganismen zu Lebensmitteln und die Schliessung dieser Produkte dieser Art sollen bis zur Änderung des Lebensmittelgebekannten Lücke begrüsst. setzes als nicht umschriebene Lebensmittel bewilligungspflichtig Das juristische Vorgehen und die Begründung dafür (in den Erläute- bleiben.
rungen) sind allerdings in zweifacher Hinsicht fragwürdig. Wird der vorgesehene Art. 18a nach dem neuen LMG wieder
1. Die Aussage, dass mit dem Inkrafttreten des neuen LMG die aktuell, so haben wir folgenden Ergänzungsvorschlag zu Abs. 3 Definition für Lebensmittel an diejenige der europäischen Union Bst. c:
angeglichen werde, ist in dieser Form falsch. Der für die LGV zu- Das EDI veröffentlicht eine Liste mit den bekannten, in Lebensmitständige Bundesrat hat dem für das LMG zuständigen eidgenössi- teln verwendeten MFC (analog der dänischen Behörde).
schen Parlament vorgeschlagen, die Definition der Lebensmittel
anzupassen. Der Entscheid, ob dem Vorschlag gefolgt wird und
diese Definition tatsächlich der europäischen Definition angepasst
wird, liegt ausschliesslich beim eidgenössischen Parlament. Das
Vorwegnehmen von Parlaments-entscheiden als Grundlage für
Verordnungsanpassungen durch denBundesrat in den Erläuterungen
zu einer Bundesratsverordnung ist unzulässig.