Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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LGV im Moment zu verzichten. Die Schaffung einer gesetzlichen

Grundlage durch das zuständige eidgenössische Parlament für den

Einsatz von Mikro-organismen in Lebensmitteln ohne Einzelbewilli-

gung durch das BAG muss abgewartet werden.

Wird der vorgesehene Art. 18a nach dem neuen LMG wieder Ist die gesetzliche Grundlage für Art. 18a geschaffen, so haben wir aktuell, so haben wir folgenden Ergänzungsvorschlag zu Abs. 3 dazu folgende Anmerkung: Bst. C:

Die Anforderungen, wie der Nachweis für die MFC erbracht werden Das EDI veröffentlicht eine Liste mit den bekannten, in Lebensmitmuss, dass die in Abs. 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, sind teln verwendeten MFC (analog der dänischen Behörde).

detailliert anzugeben, oder das EDI sollte eine Lise veröffentlichen

mit den in der CH erlaubten/bekannten MFC.

Chancellerie d’Etat du 18a.1 Il serait souhaitable que l'office fédéral de la santé publique (OFSP) Al 2bis : La liste des microorganismes pouvant être ajoutés aux Canton de Genève établisse une liste des microorganismes jugés suffisamment sûrs denrées alimentaires est publiée sur le site internet de l'OFSP (voir pour être incorporés dans les denrées alimentaires. Nous proposons www.ofsp.admin.ch).

que cette liste fasse l'objet d'un document annexé à l'ODAlOUs ou

figure sur le site internet de l'OFSP. Le renvoi à des documents

bibliographiques ne nous paraît pas satisfaisant.

Staatskanzlei des Kantons 18a.1 Grundsätzlich wird die lebensmittelrechtliche Regelung der Zugabe Art. 18a wieder streichen.

Aargau von Mikroorganismen zu Lebensmitteln und die Schliessung dieser

bekannten Lücke begrüsst. Produkte dieser Art sollen bis zur Änderung des Lebensmittelge-

setzes als nicht umschriebene Lebensmittel bewilligungspflichtig Das juristische Vorgehen und die Begründung dafür (in den Erläute- bleiben.

rungen) sind allerdings in zweifacher Hinsicht fragwürdig.

1. Die Aussage, dass mit dem Inkrafttreten des neuen LMG die

Definition für Lebensmittel an diejenige der europäischen Union

angeglichen werde, ist in dieser Form falsch. Der für die LGV zu-

ständige Bundesrat hat dem für das LMG zuständigen eidgenössi-

schen Parlament vorgeschlagen, die Definition der Lebensmittel

anzupassen. Der Entscheid, ob dem Vorschlag gefolgt wird und

diese Definition tatsächlich der europäischen Definition angepasst

wird, liegt ausschliesslich beim eidgenössischen Parlament! Das

Vorwegnehmen von Parlaments¬entscheiden als Grundlage für

Verordnungsanpassungen durch den Bundesrat in den Erläuterun-

gen zu einer Bundesratsverordnung ist unangemessen.

2. In den Begründungen zur beabsichtigten Anpassung wird richti-

gerweise ausgeführt, dass Mikroorganismen lebensmittelrechtlich

nicht unter die aktuell gültige Definition eines Lebensmittels subsu-

miert werden können und eine Einstufung als Zusatzstoff auch nicht

in allen Fällen möglich ist. Somit müsse für Mikroorganismen eine

neue Kategorie geschaffen werden. Dabei wird nicht berücksichtigt,

dass eine zusätzliche Kategorie nicht auf Verordnungsstufe ohne

gesetzliche Grundlage in Art. 3 LMG geschaffen werden kann! So-

fern die lebensmittelrechtliche Basis für Mikroorganismen tatsächlich

in der LGV unter Art. 18a geschaffen wer-den soll, MÜSSEN Mikro-

organismen entweder als Zusatzstoffe oder als Lebensmittel definiert

werden! Eine vorsätzliche Verletzung rechtsstaat-licher Grundsätze

ist eine Kompetenzüberschreitung des Bundesrates.