Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Staatskanzlei des Kantons 20.4 Hinweis "Für Zöliakiekranke nicht geeignet". Wortlaut abändern. Vorschlag:

Luzern Der Wortlaut ist für Menschen mit Zöliakie nicht angebracht. Soweit "Für Menschen mit Zöliakie nicht geeignet"

bekannt wird dieser Hinweis von der EU nicht definiert, so dass einer

Anpassung nichts im Wege stehen sollte.

Staatskanzlei des Kantons 20.4 Der Ausdruck "Für Zöliakiekranke nicht geeignet" ist für Menschen Änderung von Art. 9 Abs. 10:

Zürich mit Zöliakie nicht angebracht. Soweit bekannt wird dieser Hinweis "…., müssen folgenden Hinweis tragen: „Für Menschen mit Zöliakie

von der EU nicht definiert, so dass einer Anpassung nichts im Wege nicht geeignet“….“

stehen sollte.

Es ist wichtig, dass die Behandlung von Fleisch und Fischereier-

zeugnissen mit Transglutaminase auch in der Gastronomie den

Kundinnen und Kunden kommuniziert werden muss, z.B. auf der

Menuekarte Zutat und Hinweis (-> "für Menschen mit Zöliakie nicht

geeignet") oder mündlich durch das Servicepersonal.

Zudem ist es sinnvoll, wenn der Einsatz von Transglutaminase auch

in der Liste der Zutaten erwähnt werden müsste.

Schweizerischer Bäcker- 20.4 Art.20 Abs.4 wie folgt ergänzen:

Konditorenmeister- Gleiche Begründung wie beim Fleisch. "Die Verwendung des Enzyms Transglutaminase ist bewilli-Verband gunspflichtig. Bei Fischereierzeugnissen die den Anschein erwe-

cken…"

Verband der Kantonsche- 20.4 Hinweis "Für Zöliakiekranke nicht geeignet". Wortlaut abändern. Vorschlag:

miker der Schweiz (VKCS) Der Wortlaut ist für Menschen mit Zöliakie nicht angebracht. Soweit "Für Menschen mit Zöliakie nicht geeignet"

bekannt wird dieser Hinweis von der EU nicht definiert, so dass einer

Anpassung nichts im Wege stehen sollte.

Staatskanzlei des Kantons 20.4 Hinweis "Für Zöliakiekranke nicht geeignet". Wortlaut abändern. Vorschlag:

Aargau Der Wortlaut ist für Menschen mit Zöliakie nicht angebracht. Soweit "Für Menschen mit Zöliakie nicht geeignet"

bekannt wird dieser Hinweis von der EU nicht definiert, so dass einer

Anpassung nichts im Wege stehen sollte.

hotelleriesuisse 20.4 Gleiche Begründung wie beim Fleisch. Art.20 Abs.4 wie folgt ergänzen:

"Die Verwendung des Enzyms Transglutaminase ist bewilligunspflichtig. Bei Fischereierzeugnissen die den Anschein erwecken…"

Gastrosuisse 20.4 Gleiche Begründung wie beim Fleisch. Art.20 Abs.4 wie folgt ergänzen:

"Die Verwendung des Enzyms

Transglutaminase ist

bewilligunspflichtig. Bei Fischereierzeugnissen die den Anschein erwecken…"