Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 508Fedlex · Ergebnisbericht

Staatskanzlei des Kantons 20.4 Hinweis "Für Zöliakiekranke nicht geeignet". Wortlaut abändern. Vorschlag:

Solothurn Der Wortlaut ist für Menschen mit Zöliakie nicht angebracht. Soweit "Für Menschen mit Zöliakie nicht geeignet"

bekannt wird dieser Hinweis von der EU nicht definiert, so dass einer

Anpassung nichts im Wege stehen sollte.

Landeskanzlei des Kan- 40.6 "An Stelle des Fettgehalts nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a ist Der Absatz sollte gegenüber der laufenden Fassung nicht geändert tons Basel-Landschaft die Fettgehaltsstufe mit ihrer Bezeichnung nach Artikel 38 Absatz 1 werden.

oder als Prozent Fett i. T. anzugeben."

Der Absatz sollte gegenüber der zur Zeit aktuellen Fassung nicht

geändert werden. Die Angabe "Fett i. Tr." oder ähnlich versteht die

Durchschnitts-konsu¬mentin bzw. der Durchschnittskonsument

nicht. Eine solche Angabe ist nicht kundenfreund¬lich. Es sollte

weiterhin eine Bezeichnung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a (wie Vollfett-

käse) verwendet werden müssen.

Auch sonst wäre die in der Revision vorgeschlagene Formulierung

zu präzisieren: "…. ist die Fettgehaltsstufe mit ihrer Bezeichnung

nach Artikel 38 Absatz 1 oder der Fettgehalt in der Trockenmasse

mit der Angabe…".

Landeskanzlei des Kan- 40.6 Betrifft die französische Fassung: Nous demandons que l’expression dans l’art. 40 al. 6 soit identique tons Basel-Landschaft Le projet propose en français le texte "…soit en pourcentage de à celle de l’art. 38 al. 1 de manière à éviter toute confusion.

matière grasse en poids sec". Or, l’art. 38 al. 1 utilise l’expression

"teneur en matière grasse de l’extrait sec".

Chancellerie d’Etat du 40.6 L’expression de l’art. 40 al. 6 doit être identique à celle de l’art. 38 al.

Canton de Vaud 1 (« teneur en matière grasse de l’extrait sec »).

Staatskanzlei des Kantons 40.6 "An Stelle des Fettgehalts nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a ist Der Absatz sollte gegenüber der laufenden Fassung nicht geändert Luzern die Fettgehaltsstufe mit ihrer Bezeichnung nach Artikel 38 Absatz 1 werden.

oder als Prozent Fett i. T. anzugeben."

Der Absatz sollte gegenüber der zur Zeit aktuellen Fassung nicht

geändert werden. Die Angabe "Fett i. Tr." oder ähnlich versteht die

Durchschnitts-konsu¬mentin bzw. der Durchschnittskonsument

nicht. Eine solche Angabe ist nicht kundenfreund¬lich. Es sollte

weiterhin eine Bezeichnung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a (wie Vollfett-

käse) verwendet werden müssen.

Auch sonst wäre die in der Revision vorgeschlagene Formulierung

zu präzisieren: "…. ist die Fettgehaltsstufe mit ihrer Bezeichnung

nach Artikel 38 Absatz 1 oder der Fettgehalt in der Trockenmasse

mit der Angabe…".