Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 56Fedlex · Ergebnisbericht
organismen entweder als Zusatzstoffe oder als Lebensmittel definiert
werden! Eine vorsätzliche Verletzung rechtsstaat-licher Grundsätze
ist eine Kompetenzüberschreitung des Bundesrates.
Aus diesen Gründen empfehlen wir, auf die Einführung von Art. 18a
LGV im Moment zu verzichten. Die Schaffung einer gesetzlichen
Grundlage durch das zuständige eidgenössische Parlament für den
Einsatz von Mikro-organismen in Lebensmitteln ohne Einzelbewilli-
gung durch das BAG muss abgewartet werden.
Wird der vorgesehene Art. 18a nach dem neuen LMG wieder Ist die gesetzliche Grundlage für Art. 18a geschaffen, so haben wir aktuell, so haben wir folgenden Ergänzungsvorschlag zu Abs. 3 dazu folgende Anmerkung: Bst. C:
Die Anforderungen, wie der Nachweis für die MFC erbracht werden Das EDI veröffentlicht eine Liste mit den bekannten, in Lebensmitmuss, dass die in Abs. 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, sind teln verwendeten MFC (analog der dänischen Behörde).
detailliert anzugeben, oder das EDI sollte eine Lise veröffentlichen
mit den in der CH erlaubten/bekannten MFC.
Staatskanzlei des Kantons 18a.2 Es ist spezifischer anzugeben was mit Sicherheit und Qualität ge- Präzisieren, was mit Sicherheit und Qualität gemeint ist ( „im Wert Zug meint ist. vermindert“; „Sensorik“)
Coop Genossenschaft 18a.2 Das Wort Unbedenklichkeit erachtet Coop in diesem Zusammen-
hang als zu wenig genau. Der Hersteller sollte vom Gesetzgeber
klare Vorgaben bezüglich der Darlegung von MFC Risi-
ken/Problemen haben. Das BAG sollte hierbei genau definieren, wie
der Nachweis erbracht werden muss. In einem solchen Leitfaden ist
der verlangte technische Stand für die Nachweiskontrollen genau zu
erläutern.
Schweizerischer Verband 50.2bis Der Zeitpunkt für das Abrufen von Informationen ist allzu vage for-
der Lebensmittel-Detaillisten muliert und - über mehrere Stufen gesehen - nicht umsetzbar.
Veledes
Schweizerischer Gewerbe- 50.2bis Der Zeitpunkt für das Abrufen von Informationen bis angenommen streichen
verband (SGV) werden kann, das Produkt sei konsumiert worden, ist viel zu vage
formuliert und über mehrere Stufen gesehen schlichtweg nicht prak-
tikabel.
Regierungskanzlei des Kan- 50.2bis Die Spirituosen weisen eine ausserordentlich lange “Lebensdauer” Diese Informationen sind mindestens so lange zur Verfügung zu tons Glarus auf. Die Rückverfolgbarkeit bis angenommen werden kann, dass das halten, bis angenommen werden kann, dass das Produkt konsu-
Produkt konsumiert ist, erweist sich bei den Bränden als schwer miert worden ist. Davon ausgenommen sind Spirituosen.
umsetzbar. Wir schlagen daher vor, die Spirituosen von dieser Rege-
lung auszunehmen oder den Absatz 2 bis zu streichen. Subsidiär: Streichung von Art. 50 Abs. 2 bis
Schweizerischer Bäcker- 50.2bis Der Zeitpunkt für das Abrufen von Informationen bis angenommen streichen
Konditorenmeister-Verband werden kann, das Produkt sei konsumiert worden, ist viel zu vage
formuliert worden und über mehrere Stufen gesehen schlicht nicht
umsetzbar.
Informationszentrum 50.2bis Die Weine weisen eine ausserordentlich lange “Lebensdauer” auf. Diese Informationen sind mindestens so lange zur Verfügung zu Schweizer Wein Die Rückverfolgbarkeit bis angenommen werden kann, dass das halten, bis angenommen werden kann, dass das Produkt konsu-
Produkt konsumiert ist, erweist sich bei den Weinen als schwer miert worden ist. Davon ausgenommen sind Weine.
umsetzbar. Wir schlagen daher vor, die Weine von dieser Regelung