Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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und Nr. 1224/2009).

Staatskanzlei des Kantons übrige 9.4:

Luzern Es wird auf vorzunehmende Verpackungshinweise im Zusammen- Absatz ist unter Berücksichtigung/Einbezug von Art. 9 Abs. 9 anzu-

hang mit dem Durcherhitzen von Fleischzubereitungen, Hack¬fleisch passen. Siehe Ausführungen unter Art. 9 Abs. 9.

und Fleisch-erzeugnissen (zum Teil aus Geflügel) vor dem Verzehr

eingangen. Eine Anpassung ist nötig aufgrund des neu vorgesehe-

nen Absatzes 9.

Staatskanzlei des Kantons übrige 19.1:

Luzern Ergänzung:

Die Vollzugserfahrungen zeigen, dass im Bereich gewisser Fisch- "a. die Tierart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)".

und Muschelarten in täuschender Absicht minderwertigere Produkte

als höherwertig angeboten werden ("Seezungen", "Jakobsmu- Bemerkung: Formulierung in Analogie zu VLtH Art. 17 Abs. 1 Bst. a. scheln"); die Pflicht zur Nennung der wissenschaftlichen Bezeich-

nung würde für den Handel und die Konsumenten/innen Klarheit

schaffen.

Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der gesetz-

lich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeichnung und

wissen-schaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen gelten,

würde die vorge-schlagene Anpassung der VLtH zu keinem Han-

delshemmnis führen (siehe EG-Verordnungen Nr. 2065/2001 und Nr.

1224/2009).

Schweizerischer Gewerbe- übrige 8.1:

verband (SGV) Ergänzung:…, "wobei auf der Basis der Analysenergebnisse ein

Angesichts der aktuellen Pferdefleisch-Diskussionen sollte ein Ma- Fremdfleischanteil von maximal 1 % ohne separaten Hinweis toleximalanteil an Fremdfleisch definiert werden, bis zu welchem keine riert wird."

separate Kennzeichnung nötig ist.

Schweizerischer Bäcker- übrige 8.1 a:

Konditorenmeister- Ergänzung:…, "wobei auf der Basis der Analysenergebnisse ein Verband Angesichts der aktuellen Pferdefleisch-Diskussionen sollte ein Ma- Fremdfleischanteil von maximal 1 % ohne separaten Hinweis tole-

ximalanteil an Fremdfleisch definiert werden, bis zu welchem keine riert wird."

separate Kennzeichnung nötig ist.

Verband der Kantonsche- übrige 9.4:

miker der Schweiz (VKCS) Es wird auf vorzunehmende Verpackungshinweise im Zusammen- Absatz ist unter Berücksichtigung/Einbezug von Art. 9 Abs. 9 anzu-

hang mit dem Durcherhitzen von Fleischzubereitungen, Hack¬fleisch passen. Siehe Ausführungen unter Art. 9 Abs. 9.

und Fleisch-erzeugnissen (zum Teil aus Geflügel) vor dem Verzehr

eingangen. Eine Anpassung ist nötig aufgrund des neu vorgesehe-

nen Absatzes 9.

Verband der Kantonsche- übrige 19.1:

miker der Schweiz (VKCS) Ergänzung: