Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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und Nr. 1224/2009).
Staatskanzlei des Kantons übrige 9.4:
Luzern Es wird auf vorzunehmende Verpackungshinweise im Zusammen- Absatz ist unter Berücksichtigung/Einbezug von Art. 9 Abs. 9 anzu-
hang mit dem Durcherhitzen von Fleischzubereitungen, Hack¬fleisch passen. Siehe Ausführungen unter Art. 9 Abs. 9.
und Fleisch-erzeugnissen (zum Teil aus Geflügel) vor dem Verzehr
eingangen. Eine Anpassung ist nötig aufgrund des neu vorgesehe-
nen Absatzes 9.
Staatskanzlei des Kantons übrige 19.1:
Luzern Ergänzung:
Die Vollzugserfahrungen zeigen, dass im Bereich gewisser Fisch- "a. die Tierart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)".
und Muschelarten in täuschender Absicht minderwertigere Produkte
als höherwertig angeboten werden ("Seezungen", "Jakobsmu- Bemerkung: Formulierung in Analogie zu VLtH Art. 17 Abs. 1 Bst. a. scheln"); die Pflicht zur Nennung der wissenschaftlichen Bezeich-
nung würde für den Handel und die Konsumenten/innen Klarheit
schaffen.
Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der gesetz-
lich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeichnung und
wissen-schaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen gelten,
würde die vorge-schlagene Anpassung der VLtH zu keinem Han-
delshemmnis führen (siehe EG-Verordnungen Nr. 2065/2001 und Nr.
1224/2009).
Schweizerischer Gewerbe- übrige 8.1:
verband (SGV) Ergänzung:…, "wobei auf der Basis der Analysenergebnisse ein
Angesichts der aktuellen Pferdefleisch-Diskussionen sollte ein Ma- Fremdfleischanteil von maximal 1 % ohne separaten Hinweis toleximalanteil an Fremdfleisch definiert werden, bis zu welchem keine riert wird."
separate Kennzeichnung nötig ist.
Schweizerischer Bäcker- übrige 8.1 a:
Konditorenmeister- Ergänzung:…, "wobei auf der Basis der Analysenergebnisse ein Verband Angesichts der aktuellen Pferdefleisch-Diskussionen sollte ein Ma- Fremdfleischanteil von maximal 1 % ohne separaten Hinweis tole-
ximalanteil an Fremdfleisch definiert werden, bis zu welchem keine riert wird."
separate Kennzeichnung nötig ist.
Verband der Kantonsche- übrige 9.4:
miker der Schweiz (VKCS) Es wird auf vorzunehmende Verpackungshinweise im Zusammen- Absatz ist unter Berücksichtigung/Einbezug von Art. 9 Abs. 9 anzu-
hang mit dem Durcherhitzen von Fleischzubereitungen, Hack¬fleisch passen. Siehe Ausführungen unter Art. 9 Abs. 9.
und Fleisch-erzeugnissen (zum Teil aus Geflügel) vor dem Verzehr
eingangen. Eine Anpassung ist nötig aufgrund des neu vorgesehe-
nen Absatzes 9.
Verband der Kantonsche- übrige 19.1:
miker der Schweiz (VKCS) Ergänzung: