Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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schaffen.

Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der gesetz-

lich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeichnung und

wissen-schaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen gelten,

würde die vorge-schlagene Anpassung der VLtH zu keinem Han-

delshemmnis führen (siehe EG-Verordnungen Nr. 2065/2001 und Nr.

1224/2009).

Landeskanzlei des Kan- übrige 9/4: Absatz ist unter Berücksichtigung/Einbezug von Art. 9 Abs. 9 anzutons Basel-Landschaft Es wird auf vorzunehmende Verpackungshinweise im Zusammen- passen. Siehe Ausführungen unter Art. 9 Abs. 9.

hang mit dem Durcherhitzen von Fleischzubereitungen, Hack¬fleisch

und Fleisch-erzeugnissen (zum Teil aus Geflügel) vor dem Verzehr

eingangen. Eine Anpassung ist nötig aufgrund des neu vorgesehe-

nen Absatzes 9.

Landeskanzlei des Kan- übrige 19/1: Ergänzung:

tons Basel-Landschaft Die Vollzugserfahrungen zeigen, dass im Bereich gewisser Fisch- "a. die Tierart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)".

und Muschelarten in täuschender Absicht minderwertigere Produkte

als höherwertig angeboten werden ("Seezungen", "Jakobsmu- Bemerkung: Formulierung in Analogie zu VLtH Art. 17 Abs. 1 Bst. a. scheln"); die Pflicht zur Nennung der wissenschaftlichen Bezeich-

nung würde für den Handel und die Konsumenten/innen Klarheit

schaffen.

Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der gesetz-

lich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeichnung und

wissen-schaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen gelten,

würde die vorge-schlagene Anpassung der VLtH zu keinem Han-

delshemmnis führen (siehe EG-Verordnungen Nr. 2065/2001 und Nr.

1224/2009).

Standeskanzlei des Kan- übrige 9.4: Absatz ist unter Berücksichtigung/Einbezug von Art. 9 Abs. 9 anzutons Uri Es wird auf vorzunehmende Verpackungshinweise im Zusammen- passen. Siehe Ausführungen unter Art. 9 Abs. 9.

hang mit dem Durcherhitzen von Fleischzubereitungen, Hackfleisch

und Fleisch-erzeugnissen (zum Teil aus Geflügel) vor dem Verzehr

eingangen. Eine Anpassung ist nötig aufgrund des neu vorgesehe-

nen Absatzes 9.

Standeskanzlei des Kan- übrige 19.1: Ergänzung:

tons Uri Die Vollzugserfahrungen zeigen, dass im Bereich gewisser Fisch- "a. die Tierart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)".

und Muschelarten in täuschender Absicht minderwertigere Produkte Bemerkung: Formulierung in Analogie zu VLtH Art. 17 Abs. 1 Bst. a. als höherwertig angeboten werden ("Seezungen", "Jakobsmu-

scheln"); die Pflicht zur Nennung der wissenschaftlichen Bezeich-

nung würde für den Handel und die Konsumenten/innen Klarheit

schaffen. Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der

gesetzlich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeich-

nung und wissen-schaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen

gelten, würde die vorge-schlagene Anpassung der VLtH zu keinem

Handelshemmnis führen (siehe EG-Verordnungen Nr. 2065/2001