Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Die Vollzugserfahrungen zeigen, dass im Bereich gewisser Fisch- "a. die Tierart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)". und Muschelarten in täuschender Absicht minderwertigere Produkte

als höherwertig angeboten werden ("Seezungen", "Jakobsmu- Bemerkung: Formulierung in Analogie zu VLtH Art. 17 Abs. 1 Bst. a. scheln"); die Pflicht zur Nennung der wissenschaftlichen Bezeich-

nung würde für den Handel und die Konsumenten/innen Klarheit

schaffen.

Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der gesetz-

lich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeichnung und

wissen-schaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen gelten,

würde die vorge-schlagene Anpassung der VLtH zu keinem Han-

delshemmnis führen (siehe EG-Verordnungen Nr. 2065/2001 und Nr.

1224/2009).

Staatskanzlei des Kantons übrige 9.4:

Aargau Es wird auf vorzunehmende Verpackungshinweise im Zusammen- Absatz ist unter Berücksichtigung/Einbezug von Art. 9 Abs. 9 anzu-

hang mit dem Durcherhitzen von Fleischzubereitungen, Hack¬fleisch passen. Siehe Ausführungen unter Art. 9 Abs. 9.

und Fleisch-erzeugnissen (zum Teil aus Geflügel) vor dem Verzehr

eingangen. Eine Anpassung ist nötig aufgrund des neu vorgesehe-

nen Absatzes 9.

Staatskanzlei des Kantons übrige 19.1:

Aargau Ergänzung:

Die Vollzugserfahrungen zeigen, dass im Bereich gewisser Fisch- "a. die Tierart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)". und Muschelarten in täuschender Absicht minderwertigere Produkte

als höherwertig angeboten werden ("Seezungen", "Jakobsmu- Bemerkung: Formulierung in Analogie zu VLtH Art. 17 Abs. 1 Bst. a. scheln"); die Pflicht zur Nennung der wissenschaftlichen Bezeich-

nung würde für den Handel und die Konsumenten/innen Klarheit

schaffen.

Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der gesetz-

lich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeichnung und

wissen-schaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen gelten,

würde die vorge-schlagene Anpassung der VLtH zu keinem Han-

delshemmnis führen (siehe EG-Verordnungen Nr. 2065/2001 und Nr.

1224/2009).

Geschäftsstelle IG DHS übrige Richtigerweise gehört Buttermilch in den Abschnitt 7 Art. 58. in Abschnitt 7. integrieren (Molke, Milchserum)

GSLI Gesellschaft Schwei- übrige Die Vollzugserfahrungen zeigen, dass im Bereich gewisser Fisch- 19.1 a:

zer Lebensmittelinspekto- und Muschelarten in täuschender Absicht minderwertigere Produkte

rinnen und Lebensmittelin- als höherwertig angeboten werden ("Seezungen", "Jakobsmu-

spektoren scheln"); die Pflicht zur Nennung der wissenschaftlichen Bezeich- Ergänzung:

nung würde für den Handel und die Konsumenten/innen Klarheit "a. die Tierart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)". schaffen.

Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der gesetz- Bemerkung: Formulierung in Analogie zu VLtH Art. 17 Abs. 1 Bst. a. lich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeichnung und

wissenschaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen gelten,

würde die vorgeschlagene Anpassung der VLtH zu keinem Handels-