Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Die Vollzugserfahrungen zeigen, dass im Bereich gewisser Fisch- "a. die Tierart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)". und Muschelarten in täuschender Absicht minderwertigere Produkte
als höherwertig angeboten werden ("Seezungen", "Jakobsmu- Bemerkung: Formulierung in Analogie zu VLtH Art. 17 Abs. 1 Bst. a. scheln"); die Pflicht zur Nennung der wissenschaftlichen Bezeich-
nung würde für den Handel und die Konsumenten/innen Klarheit
schaffen.
Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der gesetz-
lich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeichnung und
wissen-schaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen gelten,
würde die vorge-schlagene Anpassung der VLtH zu keinem Han-
delshemmnis führen (siehe EG-Verordnungen Nr. 2065/2001 und Nr.
1224/2009).
Staatskanzlei des Kantons übrige 9.4:
Aargau Es wird auf vorzunehmende Verpackungshinweise im Zusammen- Absatz ist unter Berücksichtigung/Einbezug von Art. 9 Abs. 9 anzu-
hang mit dem Durcherhitzen von Fleischzubereitungen, Hack¬fleisch passen. Siehe Ausführungen unter Art. 9 Abs. 9.
und Fleisch-erzeugnissen (zum Teil aus Geflügel) vor dem Verzehr
eingangen. Eine Anpassung ist nötig aufgrund des neu vorgesehe-
nen Absatzes 9.
Staatskanzlei des Kantons übrige 19.1:
Aargau Ergänzung:
Die Vollzugserfahrungen zeigen, dass im Bereich gewisser Fisch- "a. die Tierart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)". und Muschelarten in täuschender Absicht minderwertigere Produkte
als höherwertig angeboten werden ("Seezungen", "Jakobsmu- Bemerkung: Formulierung in Analogie zu VLtH Art. 17 Abs. 1 Bst. a. scheln"); die Pflicht zur Nennung der wissenschaftlichen Bezeich-
nung würde für den Handel und die Konsumenten/innen Klarheit
schaffen.
Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der gesetz-
lich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeichnung und
wissen-schaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen gelten,
würde die vorge-schlagene Anpassung der VLtH zu keinem Han-
delshemmnis führen (siehe EG-Verordnungen Nr. 2065/2001 und Nr.
1224/2009).
Geschäftsstelle IG DHS übrige Richtigerweise gehört Buttermilch in den Abschnitt 7 Art. 58. in Abschnitt 7. integrieren (Molke, Milchserum)
GSLI Gesellschaft Schwei- übrige Die Vollzugserfahrungen zeigen, dass im Bereich gewisser Fisch- 19.1 a:
zer Lebensmittelinspekto- und Muschelarten in täuschender Absicht minderwertigere Produkte
rinnen und Lebensmittelin- als höherwertig angeboten werden ("Seezungen", "Jakobsmu-
spektoren scheln"); die Pflicht zur Nennung der wissenschaftlichen Bezeich- Ergänzung:
nung würde für den Handel und die Konsumenten/innen Klarheit "a. die Tierart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)". schaffen.
Da in der EU in diesem Bereich im Zusammenhang mit der gesetz- Bemerkung: Formulierung in Analogie zu VLtH Art. 17 Abs. 1 Bst. a. lich geforderten Deklaration der Tierarten (Handelsbezeichnung und
wissenschaftlicher Name) vergleichbare Anforderungen gelten,
würde die vorgeschlagene Anpassung der VLtH zu keinem Handels-