Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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nen Teilstücke oder auch das anfallende Wurstfleisch eines einzel-
nen Schlachtkörpers später beim betreffenden Fleisch¬verarbeiter
zwischengelagert wird und deren Verwendung jeweils von der kon-
kreten Marktlage abhängig ist.
pharmaSuisse Schweizeri- Anh1 Wir lehnen Gebührenerhöhungen ab. Die Gebühren sind nicht zu erhöhen.
scher Apothekerverband
Verband Schweiz. Mineral- Anh1 Wir erachten das Vorschreiben von Gebühren und deren Höhe als
quellen und Soft Drink- Intervention in die Wirtschaftsfreiheit und hinterfragen vor diesem
Produzenten (SMS) Hintergrund die vorgeschlagene Regelung.
Schweizer Brauerei-Verband Anh1 Wir erachten das Vorschreiben von Gebühren und deren Höhe als
Intervention in die Wirtschaftsfreiheit und hinterfragen vor diesem
Hintergrund die vorgeschlagene Regelung.
Staatskanzlei des Kantons Aufhebung Aufhebung bisheriges Recht Keine Änderung vornehmen.
Obwalden Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für alkoholische Süss- Die Ausnahmeregelung für alkoholische Süss-getränke gemäss
getränke (Alcopops) sollten nicht aufgehoben werden (siehe dazu Art. 2 Bst. b Ziff. 1 VIPaV sollte nach wie vor gelten und deshalb allgemeine Bemerkungen unter Verordnung über alkoholische Ge- nicht aufgehoben werden.
tränke).
Landeskanzlei des Kantons Aufhebung Aufhebung bisheriges Recht Keine Änderung vornehmen.
Basel-Landschaft Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für alkoholische Süss- Die Ausnahmeregelung für alkoholische Süss-getränke gemäss
getränke (Alcopops) sollten nicht aufgehoben werden (siehe dazu Art. 2 Bst. b Ziff. 1 VIPaV sollte nach wie vor gelten und deshalb allgemeine Bemerkungen unter Verordnung über alkoholische Ge- nicht aufgehoben werden.
tränke).
Standeskanzlei des Kantons Aufhebung Aufhebung bisheriges Recht Keine Änderung vornehmen.
Uri Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für alkoholische Süss- Die Ausnahmeregelung für alkoholische Süss-getränke gemäss
getränke (Alcopops) sollten nicht aufgehoben werden (siehe dazu Art. 2 Bst. b Ziff. 1 VIPaV sollte nach wie vor gelten und deshalb allgemeine Bemerkungen unter Verordnung über alkoholische Ge- nicht aufgehoben werden.
tränke).
Staatskanzlei des Kantons Aufhebung Aufhebung bisheriges Recht Keine Änderung vornehmen.
Luzern Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für alkoholische Süss- Die Ausnahmeregelung für alkoholische Süss-getränke gemäss
getränke (Alcopops) sollten nicht aufgehoben werden (siehe dazu Art. 2 Bst. B Ziff. 1 VIPaV sollte nach wie vor gelten und deshalb allgemeine Bemerkungen unter Verordnung über alkoholische Ge- nicht aufgehoben werden.
tränke).
Schweizerischer Getreide- Aufhebung Aucun assouplissement du Cassis de Dijon ne doit être introduit L’art. 2, let. b, ch. 1, de l’ordonnance du 19 mai 2010 réglant la produzentenverband SGPV dans le cadre de la révision des ordonnances mise sur le marché de produits fabriqués selon des prescriptions
techniques étrangères et la surveillance du marché de ceux-ci ne doit pas être abrogé.
Schweiz. Bauernverband Aufhebung Im Rahmen dieser Verordnungsanpassungen dürfen keine Locke- Art. 2, Bst. B, Ziff. 1 der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das (SBV) rungen der Begrenzungen des von der Schweiz einseitig eingeführ- Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften
ten Cassis-de-Dijon-Prinzips vorgenommen werden. hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt ist nicht aufzuheben.
Regierungskanzlei des Kan- Aufhebung Aufhebung bisherigen Rechts: Wir befürworten die Aufhebung der
tons Glarus spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für Alcopops.