Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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gen Zeitpunkt beibehalten werden sollte. Dies auch unter dem Aspekt, dass Alcopops hauptsächlich von Jugendlichen konsumiert werden und unter dem Kontext Prävention von Alkoholmissbrauch. Die Angabe ist zudem für eine sachkundige Wahl der Getränke relevant. Sollte künftig die Angabe der Zutatenliste für alkoholische Getränke über einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent aufgrund des vorgesehenen Art. 5a Bst. f LKV tatsächlich nicht mehr erforderlich sein, so ist die besondere Kennzeichnungsvorschrift für süsse alkoholische Getränke um so mehr von Bedeutung. Es sei darauf hingewiesen, dass auch die EU bei Alcopops besondere Regelungen ins Auge fasst (wie Begriffsbestimmung und Zutatenverzeichnis, siehe dazu Art. 16 Abs. 4 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011).

Spirituosen

Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 befassen sich beide mit dem Mindestalkoholgehalt von Spirituosen. Dies sollte in einem gemeinsamen Artikel zusammengefasst werden.

Es ist im Revisionsvorschlag vorgesehen, bei den Spirituosen explizit auf die Aromatisierung einzugehen. Dies erfolgt jedoch nicht durchgehend. Es sollte durchgehend darauf eingegangen werden (siehe u.a. Art. 57). Zudem sind die neuen Bestimmungen der Aromen einzubeziehen, was bisher noch nicht erfolgte.

Beabsichtigt ist, die Beschriftungsvorschriften der Spirituosen in Gaststätten aufzuheben (geltender Art. 84). Die Kennzeichnungsvorschriften auf Getränkekarten sollten nach wie vor beibehalten werden, damit eine sachkundige Wahl möglich ist. Insbesondere ist es wichtig, dass die Konsumentenschaft mittels Getränkekarten über den Alkoholgehalt der Spirituosen informiert wird. Letzteres würde mit dem Aufheben dieser Bestimmung wegfallen. Die Bestimmung sollte in dieser Verordnung nur dann aufgehoben werden, wenn die schriftliche Angabe von Alkohol bei Spirituosen auf Getränkekarten neu unter Art. 36 LKV (offen angebotene Lebensmittel) erfasst wird. Die bisher geltende Vorschrift steht auch nicht im Widerspruch mit den EU-Bestimmungen.

Erläuterungen

In den Erläuterungen wird im Zusammenhang mit Wein auf die neue EU-Verordnung Nr. 479/2008 Bezug genommen. Wir weisen darauf hin,

dass diese Verordnung durch EU-Ver¬ord¬nung Nr. 491/2009 aufgehoben wurde.

Anhang 2 "Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Grenzen und Bedingungen"

Neu soll der Anhang 2 in der Verordnung über alkoholische Getränke nicht mehr direkt integriert werden, sondern nur noch darauf verwiesen werden. Der Anhang soll gemäss Erläuterungen weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung veröffentlicht, sondern unter der BAG-Homepage heruntergeladen werden können. Der Anhang 2 ist weiterhin direkt in der Verordnung über alkoholische Getränke zu integrieren. Es wird für den Benutzer der Verordnung (beson-